Im privaten Garten spricht nichts dagegen, alle erdenklichen Varianten des Sonnenschutzes zu nutzen, sofern die Abstandsvorschriften zum Nachbarn eingehalten werden. Anders im Kleingarten: Hier gilt das Bundeskleingartengesetz (BKleinG), das bezüglich der „Bauten im Garten“ die Möglichkeiten beschränkt. Aber ist ein Sonnenschutz ein „Bau“? Kommt ganz drauf an….
Ob ein Sonnenschutz mit dem Gesetz „kollidiert“, hängt davon ab, was genau gemeint ist: Ein frei aufgestellter klassischer Sonnenschirm, der gegen Abend geschlossen und am Saisonende weggeräumt wird, ist ganz gewiss kein „Bau“.
Anders verhält es sich, wenn es um eine Pergola oder Terrassenüberdachung geht, die direkt ans Gartenhaus anschließt. Zweifellos ist das die häufigste Form des Sonnenschutzes im Kleingarten, die – je nach Machart – auch gegen Regen schützt. Damit ist sie aber auch ein Teil des Gartenhauses und unterfällt der beschränkenden Vorschrift zur maximalen Größe der „Laube“, die gemäß §3 BKleinG 24 Quadratmeter inkl. überdachtem Freisitz nicht überschreiten darf.
Aber es ist doch nur ein Sonnenschutz….
Ganz klar ist der Sachverhalt, wenn es sich um eine klassische, gegen Regen und Sonne gleichermaßen schützende Terrassenüberdachung handelt. Dann zählt das Dach zur Laube und den vorgeschriebenen 24m², da beißt die Maus keinen Faden ab! Aber wie verhält es sich mit einer Pergola, die doch nur Rankgerüst für Pflanzen ist? Oder wenn ein rein textiler Sonnenschutz zwischen den Sparren einer Dachkonstruktion ausschließlich der Beschattung dient?
Tja, dann kann man darüber streiten, ob es sich hierbei um eine Überdachung handelt oder nicht. Was in der Praxis auch passiert, wie etwa aus den rechtlichen Ausführungen des Kreisverbands der Kleingärtner Starkenburg e.V. hervor geht, die ich hier beispielhaft zitiere:
„Die oft geübte Praxis, an die Laube eine „Pergola“ anzubauen und zu überdachen, stellt eine verbotene Vergrößerung der Gartenlaube dar. Abgesehen davon, dass eine Pergola nichts anderes als ein Rankgerüst für Kletterpflanzen sein darf. Eine überdachte „Pergola“ ist keine solche mehr. Das heißt, dass jeder Kleingärtner, der die 24 Quadratmeter Grundfläche der Laube für einen Aufenthaltsraum, Geräteraum, Toilettenraum (für das Campingklo!) nutzt und keine Veranda vorsieht, nur noch unter dem Sonnenschirm auf seiner Rasenfläche sitzen kann!“
Das Problem entsteht wie gesagt gar nicht erst, wenn Laube plus Sonnenschutz-Dach maximal 24 m² einnehmen – dann sind alle Sonnenschutzvarianten möglich, egal wie „dicht“ sie nach oben hin sind. Andernfalls kommt es auf die Machart, den Standort bzw. die Mobilität des Sonnenschutzes an.
Welcher Sonnenschutz wird NICHT eingerechnet?
Grundsätzlich gilt: Alle mobilen und leicht zu entfernenden Sonnenschutzvarianten können verwendet werden, ohne dass die darunter liegende Fläche als bauliche Anlage gewertet wird. Hier einige gängige Lösungen, wie sie in vielen Kleingärten üblich sind:
- Sonnenschirme: Die klassischen Sonnenschirme gibt es auch im XXL-Format. Runde Großschirme gibt es mit bis zu 5 Metern im Durchmesser, rechteckige und quadratische Schirme sind mit Spannweiten von z.B. 3 x 3 oder 3 x 4 Metern erhältlich. Da sie weder mit dem Boden noch mit der Laube fest verbunden sind, sollte der Nutzung nichts entgegen stehen – außer dem Preis, denn sie kosten schnell mal genauso viel wie ein Terrassendach!
- Die Markise: Ein ausziehbarer Sonnenschutz aus Kunststofftextilien, der am Dach bzw. an der Wand der Laube befestigt und bei Bedarf ausgefahren wird. Es gibt verschiedene Typen von Markisen, für diesen Zweck empfiehlt sich eine Gelenkmarkise, die mit einer Kurbel bedient wird. Aber Achtung: Leichte Schauer wird die Markise vielfach mitmachen, jedoch muss unbedingt darauf geachtet werden, dass die Markise bei starkem Regen nicht durchhängt und Wasser sammelt, das die Haltekonstruktion überlastet. Im Zweifel also immer einfahren!
- Planen im Selberbau: Findige Gartenfreunde lassen sich eine LKW-Plane auf Maß nähen, die dann mittels einer selbst kreierten Haltekonstruktion die Markisenfunktion übernimmt.
- Ein Sonnensegel kann manchmal die Lösung sein, doch sind die Größen und Formen hier so unterschiedlich, dass es auf den jeweiligen Sonderfall (Lage der Laube, Höhe umgebender Gebäude und Gehölze) angkommt, ob ein solches Segel sinnvoll ist.
Ist ein Partyzelt als Sonnenschutz erlaubt?
Ein Partyzelt ist mobil, einfach aufzustellen und wieder abzubauen – wäre das nicht der ideale Ersatz für eine „Terrassenüberdachung“, die den erlaubten Rahmen sprengen würde? Eigentlich sollte das der Fall sein, jedoch wird man in der Praxis mit dieser (Schein-)Lösung regelmäßig anecken.
Denn: Ein Partyzelt ist genau wie ein Pavillon „mit dem Boden fest verbunden“. Ganz egal, ob mit Haken oder durch das eigene Gewicht: dadurch zählt es zur überdachten Fläche. Als Dauerlösung kommt das Partyzelt also nicht in Frage, jedoch wird es gelegentlich kurzfristig geduldet – eben zu besonderen Gelegenheiten. Dafür wird in aller Regel die Genehmigung des Vorstands gebraucht, jedenfalls dann, wenn man Ärger vermeiden will!
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