Strom im Kleingarten: nicht überall selbstverständlich!

Spaziert man während der Dämmerung durch eine Berliner Kleingartenanlage, sieht man auf einmal viele kleine, schwach leuchtende Pünktchen in den Gärten und an den Wegen. Ihre Leuchtkraft – meist ein kaltes, bläulich schimmerndes Licht – reicht nicht aus, um irgend etwas richtig zu beleuchten. Die kleinen Solar-Leuchten dienen vordringlich der Markierung der Wege und Beetbegrenzungen, so dass man im Dunkeln nicht stolpert. Eine durchaus sinnvolle Sache, zudem unproblematisch, was die Stromversorgung angeht. Zwar halten die Lämpchen auch nicht ewig, doch laden sie sich immerhin von selber auf – ganz ohne Stromnetz und Kabelverlegung.

Stromlose Gartenlauben: Vom Bundeskleingartengesetz erwünscht!

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Gärtnern ohne Strom ist zwar möglich, doch wer will sich das heute noch antun? Elektro-Rasenmäher, Häcksler, Rasentrimmer – viele üblichen Gartengeräte benötigen den Strom aus der Steckdose. Und rund um die Laube möchte man in den Abendstunden Licht machen können. Manche wünschen sich eine Außenbeleuchtung für den Garten oder die Fassade, und bei Partys brauchts auch mal große Lampen für den Garten, denn offene Feuer wie früher sind heute kaum mehr irgendwo erlaubt.

Auch die Laube selber lässt sich mit Stromanschluss vielfältiger nutzen: Kochplatten, Wasserkocher, Mikrowelle, Fernseher – in Privatgärten ist das alles kein Problem, doch in Kleingartenanlagen (KGAs) gilt das Bundeskleingartengesetz, das im Grunde solche Nutzungen verhindern, bzw. auf das Nötigste beschränkt sehen will. Zwar bleibt der Gesetzestext recht abstrakt, denn in §3 Abs. 2 BKleingG heißt es lediglich:

Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig; die §§ 29 bis 36 des Baugesetzbuchs bleiben unberührt. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.

Doch nur weil das Thema Strom nicht erwähnt wird, ist die Kuh nicht vom Eis! In den „Kommentaren und Auslegungen zum Bundeskleingartengesetz“ erfährt man Unerfreuliches:

Aus der gesetzlichen Festschreibung der Ungeeignetheit zum dauernden Wohnen ergibt sich, dass Anlagen und Einrichtungen der Ver- und Entsorgung in der Gartenlaube nicht zulässig sind. Auch das BVerfG hat die Zulässigkeit dieser Einrichtungen in Gartenlauben im geltenden kleingarten­rechtlichen Regelungssystem verfassungsrechtlich grundsätzlich ausgeschlossen (BVerfG B.v. 25.02.1998 – l BvR 207/97 – NJW RR 1998, 1166).

Bestandsschutz für vorhandene Anschlüsse

Glücklicherweise bedeutet das nicht, dass alle Kleingärten mit Stromanschluss diesen nun abzuschaffen hätten! Wurden die vorhandenen Anschlüsse rechtmäßig gelegt, gilt der Bestandsschutz. Insbesondere Gartenfreunde in den neuen Bundesländern sind da fein ‚raus, denn in der ehemaligen DDR wurden die Gärten grundsätzlich an die Strom- und Wasserversorgung angeschlossen. Auch in Stadtstaaten wie Berlin und Hamburg sind solche Anschlüsse grundsätzlich erlaubt. In etlichen anderen „alten Bundesländern“ gibt es jedoch noch Kleingartenanlagen ohne, bzw. ausschließlich mit „Arbeitsstrom“, der zu bestimmten Stunden an öffentlich zugänglichen Anschlüssen abzapfbar ist. Und mancherorts haben die Stromversorger explizite Weisung, Kleingartenlauben NICHT ans Netz anzusschließen – eben aufgrund der strengen Auslegung des Bundeskleingartengesetzes.

Was tun, wenn kein Anschluss vorhanden ist?

Übernimmt man einen Kleingarten ohne Stromanschluss, sollte man sich vorab beim Vorstand erkundigen, wie die Rechtslage in der Region und speziell in der jeweiligen KGA gehandhabt wird. Hat der Nachbar Strom, wird es vermutlich kein Problem sein, auch einen Anschluss zu bekommen. Ist die ganze KGA ohne Strom, sieht es eher schlecht aus. Dann muss man eben fantasievoll Alternativen nutzen, wie es viele Gartenfreunde seit Jahrzehnten tun: Solarmodule, Gaskocher und LED-Leuchten mit Batterien, Solarleuchten, Benzin-Rasenmäher oder auch ein Handrasenmäher, Holzkohle statt Elektro-Grill, Gartenfackeln und Feuer im erlaubten „Feuertopf“ – es gibt viele Möglichkeiten, auch ohne Netzanschluss zu Gärtnern und es sich gut gehen zu lassen! Wer auf Dauer damit nicht zufrieden ist, dem bleibt nur der Weg politischer Wühlarbeit – damit irgendwann Gleichberechtigung in Sachen Strom hergestellt ist, deutschlandweit!

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3 Kommentare

  1. Sehr geehrte Damen und Herren das Bundeskleingartengesetz, gehörte lange reformiert. Wir leben nicht im Mittelalter. Strom gehört schon lange genehmigt, auch wenn sich da einige schwer tun. Wenn man überall die Aggregate laufen und zusätzlich zu den Rasenmähern Lärm verursachen ist das schlimm. Überall läßt sich ein Stromanschluss nicht herstellen, das ist schon traurig genug. Aber da wo ein Stromanschluss vor der Haustür liegt dar dieses nicht verboten sein. Hier wird sowieso unterschiedlich verfahren, in den Bundesländern, in den Bezirksverbänden wie auch in den Vereinen. Auch die Verpächter legen die Bundeskleingartensatzung verschieden aus. Es wird viel in Anlagen gestohlen und es wird immer wieder durch Vandalismus Hab und Gut zerstört. Durch gute günstige Alarmanlagen können dann Täter ermittelt werden. Die Anlagen werden aber auch mit Strom betrieben. Ich habe dieses im Frühjahr erlebt. Der Täter wurde auf Grund von Fotos ermittelt.

  2. Sehr geehrte Damen und Herren, in welchen Bundesländern, Kreisen oder Städten ist das denn so geregelt, dass kein Strom Anschluß genehmigt wird?

    Danke und beste Grüße

  3. @Robert: das ist eine umfangreiche Recherche-Aufgabe – Anregung für einen Blogartikel, wenn ich mal viel Zeit habe. Vielleicht könnten Sie dazu etwas beitragen: Wie ist es denn in Ihrem Bundesland?

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