Pergola im Kleingarten: Was ist erlaubt?

Unter einer begrünten Pergola sitzend, gut beschattet heiße Sommertage genießen – wer wünscht sich das nicht? Neben dem erwünschten Schatten wird eine Pergola auch zum gestalterischen Highlight im Garten, wenn sie mit blühenden Pflanzen bewachsen ist: Kletterrosen, Glyzine, Clematis oder Goldregen – zur Blütezeit ein wunderschöner Anblick!

Pergola

Aber was genau ist eine Pergola? Der Begriff wird heute für vielerlei Konstrukte synonym verwendet: Für Terrassenüberdachungen verschiedenster Art, für frei stehende Pavillons und sogar für Carports. Die klassische Definition beschreibt die Pergola jedoch als „nach oben offenes Rankgerüst“, also lediglich als Kletterhilfe für Rankpflanzen. Ursprünglich war die Pergola ein Laubengang aus leichten Säulen zwischen Wohnhaus und Terrasse, der mit rankenden Pflanzen versehen war und dem Sonnenschutz diente. Diese Laubengänge sieht man heute noch in vielen Parks und Anlagen:
Laubengang

Die Pergola im Kleingarten

Selbstverständlich ist eine Pergola im Kleingarten grundsätzlich erlaubt, jedoch gibt die Satzung vieler Kleingärten vor, dass der Bau durch den Vorstand genehmigt werden muss. Das erklärt sich durch die Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes (BKleinG).

Da heißt es in §3 Abs. 2:

„Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig; die §§ 29 bis 36 des Baugesetzbuchs bleiben unberührt. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein“.

Das bezieht sich zwar nicht direkt auf Pergolen, jedoch ist eine Pergola mit Dach zweifellos ein überdachter Freisitz. Sie ist also nur erlaubt, wenn die 24 Quadratmeter durch das Gartenhaus noch nicht vollständig ausgeschöpft sind. Das gilt auch für eine Pergola ohne festes Dach, wenn die Begrünung z.B. durch Efeu nach und nach die Funktion eines Dachs übernimmt. Klar, dass es hier Anlässe für Streitigkeiten gibt, denn es ergeben sich Definitionsunschärfen:

Über einer Terrasse vor dem Gartenhaus kann eine offene Pergola als reine Rankhilfe oder als Spalier angesehen werden. Wächst sie aber  durch Efeu, wilden Wein oder andere Kletterpflanzen komplett zu, kann eine rechtlich relevante Überdachung entstehen. Je dichter der Bewuchs, desto wahrscheinlicher wird die Pergola der Laubenfläche zugerechnet. Gibt es keine entsprechende Flächenreserve, wird die Laube durch die Pergola zu groß.

Das bedeutet immerhin auch:  Wenn die Laube deutlich kleiner ist als 24 m², ist es egal, ob die Pergola ein Dach hat oder nicht, Hauptsache sie überschreitet zusammen mit dem Gartenhaus nicht die zulässige Größe.

Die frei stehende Pergola – erlaubt?

Nun mag man sich denken: Die mit einer Pergola überdachte Kaffeetafel muss doch nicht zwingend ans Gartenhaus grenzen. Auch frei stehende Konstruktionen sind ja nicht allzu schwer machbar. Leider gelingt diese Umgehung der Vorschrift nicht, bzw. wird ebenfalls zu Problemen führen, denn die 24 m² sind nicht auf verschiedene Bauten aufteilbar! Eine Pergola mit Dach oder dachartigem Bewuchs wird vielerorts als extra Bauwerk bewertet und ist somit nicht einmal dann erlaubt, wenn Pergola und Gartenhaus zusammen die 24 m² Grundfläche nicht überschreiten. So schreibt etwa der Kreisverband Starkenburg der Kleingärtner e.V. (Rheinland-Pfalz) recht deutlich:

„Die oft geübte Praxis, an die Laube eine „Pergola“ anzubauen und zu überdachen, stellt eine verbotene Vergrößerung der Gartenlaube dar. Abgesehen davon, dass eine Pergola nichts anderes als ein Rankgerüst für Kletterpflanzen sein darf. Eine überdachte „Pergola“ ist keine solche mehr. Das heißt, dass jeder Kleingärtner, der die 24 Quadratmeter Grundfläche der Laube für einen Aufenthaltsraum, Geräteraum, Toilettenraum (für das Campingklo!) nutzt und keine Veranda vorsieht, nur noch unter dem Sonnenschirm auf seiner Rasenfläche sitzen kann.“

Die Dinge liegen nicht also nicht viel anders, wenn die Pergola oder eine einzeln stehende Terrasse im Kleingarten nicht an die Laube grenzt. Erschwerend kommt dann sogar hinzu, dass es sich um ein „zweites Bauwerk“ handelt. Das ist selbst dann nicht erlaubt, wenn die Grundfläche überdachter Flächen (maximal 24 Quadratmeter) insgesamt eingehalten wird. Das Bundeskleingartengesetz verbietet die Aufteilung, jedoch erlauben die Landesverordnungen in den Bundesländern in der Regel Gewächshäuser und Kinderspielhäuser, wenn sie bestimmte Größen nicht überschreiten. (Das gilt aber nicht für Schuppen, denn die Funktion als Aufbewahrungsort für Gerätschaften soll ja das Gartenhaus übernehmen).

In der Praxis entscheiden allerdings meist die Verhältnisse vor Ort. Eine locker berankte Pergola wird in manchen Kleingartenanlagen nicht als Problem gesehen. In anderen ist sie schon qua Satzung verboten und sogar ein Rosenbogen muss beantragt und vom Vorstand genehmigt werden. Bevor man also den Bau einer Pergola in Angriff nimmt, sollte man sich also immer informieren, was in der jeweiligen Anlage erlaubt ist und nicht einfach drauflos bauen!

Welche Alternativen zur Pergola gibt es?

Was tun, wenn die erlaubten 24 m² Grundfläche bereits vom Gartenhaus „belegt“ sind? Mobile Konstruktionen zur Überdachung von Terrassen sind auch im Kleingarten in der Regel kein Problem, wenn sie leicht und mit wenig Aufwand demontierbar sind. Mit einer klassischen Markise, die lediglich „ausgefahren“ bzw. ausgerollt wird, ist man auf der sicheren Seite, auch Sonnenschirme und Sonnensegel sind erlaubt. Ein für die ganze Saison vor dem Gartenhaus aufgestelltes Partyzelt wird dagegen in aller Regel nicht erlaubt sein.

WO die zu überdachende Terrasse sich im Kleingarten befindet, ob frei stehend oder direkt an der Laube, hat dagegen keinen Einfluss auf die Genehmigungslage. Ein für kurze Zeit aufgestelltes Partyzelt oder ein Sonnensegel ist auch hier unproblematisch, eine auf Dauer angelegte, gebaute Überdachung würde dagegen den Rahmen sprengen.

Typisch deutsche Regelungswut?

Man mag sich nun fragen, warum es derlei beschränkende Gesetze für Kleingärten gibt. Manche halten das einfach für eine typisch deutsche Unart, die jeden Kleinkram bis ins Detail regeln will. Darin liegt durchaus ein Körnchen Wahrheit, doch im wesentlichen geht es dem Gesetzgeber hier um die sozialpolitische Intention: es sollen keine Wochenendhaus-Gebiete entstehen, denn die geringe Pacht und andere Schutzvorschriften des BKleingG sind Privilegien, die sich nur durch den Nutzen der Anlagen für die Allgemeinheit begründen lassen. Die Lauben und Gärten sollen bei der Übernahme erschwinglich bleiben, die Ablöse nicht nur für Reiche bezahlbar. Zudem dienen die KGAs der Durchgrünung und Belüftung der Städte, sowie der Erholung der Anwohner, die dort spazieren gehen können. Hoch gerüstete, große, teuer ausgestattete Lauben mit aufwändigen Vorbauten würden diesen Zielen widersprechen, genau wie zu hohe und dichte Hecken rund um die einzelnen Gärten.

Siehe auch:

Vom Bundeskleingartengesetz und den Bauten im Garten

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Bilder: dandelion_tea, dbossarte – pixabay

 

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