Wer ein eigenes Grundstück mit Garten besitzt, ist fein raus: Ob fürs gemütliche Frühstück an warmen Tagen, fürs Chillen mit Freunden oder als Spielbereich für die Kinder: allenfalls bekommt man ein Problem, wenn häufiger Grillgeruch die Nachbarn stört. In der Gestaltung der Terrasse, die den Wohnraum nach draußen erweitert, ist man hier weitgehend frei. Ob Stein- oder Holzboden, schlichte Stoff-Markise oder aufwändige Alu Terrassenüberdachung: allein der Geschmack entscheidet – und natürlich der Geldbeutel.
Stolperstein Bundeskleingartengesetz
Anders im Kleingarten: Ist der Garten ein Pachtgarten in einer Kleingartenanlage (KGA) gilt das Bundeskleingartengesetz, in dessen §3 steht: „Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig;“
Handelt es sich also um eine sehr kleine Laube, passt evtl. noch eine Terrasse dazu, sofern insgesamt die 24m² nicht überschritten werden. Faktisch ist das allerdings selten der Fall, die meisten Gartenhäuschen nutzen die mögliche Fläche bis auf den letzten Zentimeter, bzw. sind sogar von deutlich größeren Ausmaßen irgendwann beim Pächterwechsel auf die erlaubte Größe „rückgebaut“ worden. Für eine feste Terrassenüberdachung bleibt da kein Raum.
Mobile Konstruktionen
Was aber ist eine Überdachung, die dann zur überbauten Grundfläche gerechnet wird, und was nicht? Hier hat Richterrecht Konkretisierungen geschaffen, das hier und da auch Eingang in die jeweiligen Satzungen der Kleingartenvereine bzw. die Landesverordnungen zum Bundeskleingartengesetz fand. Demnach sind mobile Konstruktionen zur Überdachung von Terrassen kein Problem, wenn sie leicht und mit wenig Aufwand demontierbar sind. Mit einer klassischen Markise, die lediglich „ausgefahren“ bzw. ausgerollt wird, ist man auf der sicheren Seite, auch Zelte und Planen sind erlaubt. Wer ein guter Do-it-yourselfer ist, schafft es auch mit anderen Materialien, „leicht demontierbare“ Konstruktionen zu bauen, die man bei Bedarf eben einfach abbaut.
WO die zu überdachende Terrasse sich im Kleingarten befindet, ob frei stehend oder direkt an der Laube, hat dagegen keinen Einfluss auf die Genehmigungslage. Ein Partyzelt oder Sonnensegel ist auch hier unproblematisch, eine auf Dauer angelegte, gebaute Überdachung würde auch hier den Rahmen sprengen.
Typisch deutsch?
Man mag sich nun fragen, warum es derlei beschränkende Gesetze für Kleingärten gibt. Manche halten das einfach für eine typisch deutsche Unart, die jeden Kleinkram bis ins Detail regeln will. Darin liegt durchaus ein Körnchen Wahrheit, doch im wesentlichen geht es dem Gesetzgeber hier um die sozialpolitische Intention: es sollen keine Wochenendhaus-Gebiete entstehen, denn die geringe Pacht und andere Schutzvorschriften des BKleingG sind Privilegien, die sich nur durch den Nutzen der Anlagen für die Allgemeinheit begründen lassen. Die Lauben und Gärten sollen bei der Übernahme erschwinglich bleiben, die Ablöse nicht nur für Reiche bezahlbar. Zudem dienen die KGAs der Durchgrünung und Belüftung der Städte, sowie der Erholung der Anwohner, die dort spazieren gehen können. Hoch gerüstete, große, teuer ausgestattete Lauben würden diesen Zielen widersprechen, genau wie zu hohe und dichte Hecken rund um die einzelnen Gärten.
Siehe auch:
Vom Bundeskleingartengesetz und den Bauten im Garten
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Foto: neurolle – Rolf / pixelio.de
26. Oktober 2017 um 10:56
Hallo und danke für diesen Beitrag! Das Gesetz kannte ich noch gar nicht, gut zu wissen! Kann man denn passende Terrassendächer auch online kaufen oder geht man am liebsten zum Baumarkt?
Danke und viele Grüße! Sebastian
12. September 2018 um 08:24
Darf ich eine Lkw plane als Ersatz für eine Markise an meiner Laune anbringeb?mein Freisitz an meiner Laune beträgt ca 18 qm
16. September 2018 um 13:31
Laube inkl. überdacher Freiseitz dürfen zusammen nicht mehr als 24 m² einnehmen. Das gilt für dauerhafte Dächer – mobile Markisen und natürlich auch Planen fallen nicht darunter. Es kommt letztlich drauf an, wie du die Plane befestigst und ob das noch als „mobil“ also temporär durchgeht.
6. März 2019 um 11:08
…leicht demontierbare“ Konstruktionen zu bauen, die man bei Bedarf eben einfach abbaut. …
Was heißt denn in dem Zusammenhang bei Bedarf?
15. März 2019 um 21:18
Hallo, ich bin in einem Kleingartenverein und habe anhänglich zwei Parzellen gepachtet! Wie groß darf meine Laube mit Vordach ( Holzkonstruktion ähnlich Carport ohne festen Dach mit Plane) sein? würde mich über schnelle Antwort freuen :-)
18. März 2019 um 10:54
@Dani: 24 Quadratmeter.
16. April 2019 um 21:35
Also das ist von Bundesland zu Bundesland verschieden. Hamburg erlaubt 3 mal 3 Meter und bis 3 Meter hoch! Gewächshaus bis zu 10qm.
Eine Markise ist vernünftig die gibts auch elektrisch wenn man älter wird ein vorteil!
Planen müssen gestützt werden und müssten auf jedenfall Ösen haben zum spannen!
Am besten in der eigenen KG Anlage nach Lösungen suchen –die hat der Vorstand ja genehmigt- dann kann nix schief gehen !
MfG
3. Juni 2019 um 15:02
Kann eine Kündigung durch den Pächter vom Vorstand des KGV zurückgenommen werden?
1. Vorsitzender des Kleingartenverein „Am Davenstedter Holz e.V.“ Hannover
3. Juni 2019 um 16:54
@Günter: also wenn ein Pächter kündigt, kann ihn der Vorstand doch nicht davon abhalten – oder verstehe ich da was falsch?
Wenn es dagegen darum geht, dass der Pächter selbst umgedacht hat – dann kann der Vorstand bestimmt im Konsens mit ihm die Kündigung zerreissen…
Wenn allerdings nicht die KGA selbst die Gärten verpachtet, sondern jemand anders – DANN müsste auch dieser Verpächter mit der Rückname einverstanden sein.
P.S. Ich bin aber kein Anwalt!
7. Juni 2019 um 22:31
Einen wunderschönen Abend ich habe diese Seite gefunden und habe mal eine Frage wegen Überspannungsschutz man weiß ja dass die Gewitter immer heftiger werden und ich habe darüber noch nichts gefunden
7. Juni 2019 um 22:33
Müssen Gartenanlagen ihre Leitungen Erden ja oder nein
11. Juni 2019 um 15:15
@Felix,
mit Verlaub, ein allgemeines Auskunftsbüro ist hier nicht! Fragen Sie doch einen Elektriker!
17. Juni 2019 um 19:01
Hallo, mit interesse habe ich diesen Artikel gelesen. Da bei uns im Gartenverein immer wieder Diskusionen stattfinden wegen den überdachten Sitzfläche möchte ich gerne wissen wo dieses Richterrecht zu finden ist und nachgelesen werden kann: „Hier hat Richterrecht Konkretisierungen geschaffen“ besten Dank für eure Hilfe.
2. Juli 2019 um 13:04
HALLO HABE VOR 13 JAHREN EIN PACHTGARTEN GEKAUFT 30 QUATRATMETER GENEMIGUNG ÜBERDACHUNG 22 QUATRATMETER SOLL NUN WEG NUN SOLL ICH ZURÜCK AUEN??? VORSTAND HATTE ES SO ÜBERGEBEN
3. Juli 2019 um 18:10
@Elke,
wenn du nur in Großbuchstaben schriebst, wirkt das, als würde man ANGESCHRIEN!!!
Wenn du eine schriftliche Genehmigung der Überdachung hast: nimm dir einen Rechtsanwalt und beharre darauf.
Allgemein gilt: 24 m² Laube inkl. Überdachung – und darauf arbeiten die Gartenvereine nun hin. Neu scheint, dass sie das nicht mehr beim Pächterwechsel tun, sondern während laufender Pachtverträge Rückbau fordern.
Ich weiß auch nicht, ob sie damit bei Gericht durchkommen würden….
22. August 2019 um 22:50
Ich versteh das noch nicht 100%. Ich will eine Laube bauen die ihre 24 qm mit Überdachung hat. Ich frag mich nur kann ich zusätzlich eine Terrasse bauen mit bodenplatten die 15 qm beträgt? Wäre dann die Laube 24 qm plus 15 qm. Also 29 qm Fläche hätte ich. Meine 15 qm Terrasse wäre nicht überdacht dort wäre nur ein großer Schirm den ich einklappen kann. Darf ich das oder zählt meine Terrasse die nicht überdacht dazu weil ich dort Boden Steinplatte einbaue
23. August 2019 um 12:27
@Peter: eine nicht überdachte Terrasse zählt NICHT zu den 24m².
Ob du mit deiner „Steinplatte“ aber gegen die Versiegelungsvorschrift verstößt, musst du in Erfahrung bringen. Bei uns dürfen z.B. max. 6% versiegelt sein – und gewöhnlicher Beton (den man frisch drauf schüttet) ist nicht erlaubt. Platten, die sich wieder wegnehmen lassen aber schon.
25. September 2019 um 13:42
Hallo in die Runde! Habe diesen Thread erst jetzt gefunden, somit kommt mein Beitrag spät. Vielleicht aber trotzdem noch interessant. Zusammen fassend für alle Fragesteller…
Im Bezug auf die Flächeneinteilung gilt vorrangig die Drittelregelung (es gibt aber Ausnahmen): ein Drittel Zierfläche, ein Drittel Nutzfläche, ein Drittel Laube und befestigte Flächen und Wege. Zierfläche: Rasen sowie Pflanzen, welche vornehmlich trotz Zierpflanze nicht als Futterquelle für Insekten und andere Tiere im Garten herhalten. Nutzfläche: die klassische kleingärtnerische Nutzung, Obst, Gemüse, Pflanzen welche Nahrung für Tiere bieten (s.o.), Komposter Bus zu drei Stück, Hochbeete, Zuwegungen sofern diese nötig sind um an Nutzbeete zu kommen. Laube und Fläche: Laube inkl. Freisitz max 24qm, außer vor 1983 erbaut, dann Bestandsschutz wenn größer, Terrasse und befestigte Wege. Bsp.: Garten 300qm, Laube 24qm, Flächen und Wege 76qm (sofern Laube überbaut da Bestandsschutz entsprechender Abzug bei Wegen und Flächen), Nutzfläche und Zierfläche je 100qm.
Ausnahme bei Nutzfläche: sofern die örtlichen Gegebenheiten im o.g. Beispiel keine 100qm Nutzfläche zulassen (wenig Sonne, viel Schatten, Bidenprobleme, etc), dann kann von dem Drittel Nutzfläche abgewichen werden. Die nun nicht genutzte Fläche wird dann der Zierfläche zugerechnet, nicht den Flächen und Wegen.
Was das Material der Flächen und Wege angeht…hier hilft die Gartenordnung des jeweiligen Vereins weiter. Ist dort klar geregelt.
Zum Thema Vordächer etc: alles, was über die 24qm der Laube hinaus geht ist grundsätzlich erlaubt, sofern es mit einfachen Handgriffen zu entfernen ist. Eine Markise z.B. ist üblicherweise mit drei Schrauben zu lösen, also erlaubt. Eine Plane, sofern diese nicht über ein Gestell gespannt wird welches mit 150 Schrauben an der Laube befestigt wird, ist erlaubt. Ein Vordach z.B. vor einer seitlichen Tür ist selbst in fester Bauweise erlaubt, wenn es z.B. nur eingehängt und nicht verschraubt ist. Die optische Gestaltung darf der Verein in der Gartenordnung einschränken, das grundsätzliche Anbringen jedoch nicht.
Ich hoffe ich konnte ein wenig helfen.
26. September 2019 um 11:03
@schreber49:
je nach Region / Landesverband wird das noch ausdifferenziert. Hier z.B. ein ausführlicher Artikel zur kleingärtnerischen Nutzung in Berlin:
Kleingärtnerische Nutzung (BKleinG): Drittel-Regelung, 10 Prozent „unter Spaten“
26. September 2019 um 11:27
@Claudia
Das ist korrekt, ist allerdings nicht spezifisch für Berlin. Das gilt für ganz Deutschland. 10% unter Spaten soll/muss man überall haben. Ich wollte nicht den Rahmen dieses Forums sprengen. :-) Die gesamte Ausgestaltung der Kleingärtnerischen Nutzung würde, wenn ich auch noch aktuelle Rechtsprechung mit einbeziehe, ein recht langer Aufsatz.
Sofern gewünscht mache ich das aber gern mal im Winter. :-)
Aber du hast natürlich Recht…die Regelungen sind weitreichender als von mir beschrieben.
LG aus dem Garten!
…ich drehe jetzt ein Düngevideo :-)
26. September 2019 um 11:30
@Claudia
Nachtrag: in der Fragestellung ging es sofern richtig verstanden ja mehr um Aufteilung und Flächenangaben. Somit lag der Schwerpunkt bei mir auch mehr darauf, und nicht auf der Ausgestaltung aller einzelnen Anforderungen an Flächen und Nutzung.
Gruß aus Bielefeld!
26. September 2019 um 13:02
Im Detail ist manches in den Ländern recht verschieden – etwa das mit der Beschränkung auf 24m². In Berlin ist da kein zusätzlicher Geräteschuppen erlaubt, wohl aber anderswo:
So steht z.B. in der Kleingartenordnung der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 30. Juni 2005 im § 4 über „Zulässige Anlagen, Einrichtungen und Maßnahmen“
1. In Kleingartenparzellen sind über die Erstellung einer Gartenlaube hinaus im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung zulässig:
1.4. die Aufstellung eines frei stehenden, nicht an die Gartenlaube angebauten Gerätehauses aus Holz oder Metall bis zur Höhe von 2,20 m und einer Grundfläche von 3,26 m2 (entspricht einer Aufstellfläche von 1,80 m x 1,80 m). Gerätehäuser aus Metall sind zusätzlich mit Rankpflanzen zu begrünen.
Man muss also IMMER in der jeweiligen Region schauen, was genau gilt. Dachüberstand wird auch unterschiedlich behandelt, da weiß ich grad die Quelle nicht, hab aber schon unterschiedliche Regelungen gelesen.
26. September 2019 um 14:39
Eijeijei…grundsätzlich auch hier…korrekt.
Nun aber bitte nicht im Übereifer die Rechtsgebiete und Anwendungen durcheinander werfen.
Es ging ursprünglich um Laube zzgl ggf Vordach oder Markise sowie Flächenaufteilung und kleingärtnerische Nutzung. Hier ist die Grundlage das Bundeskleingartengesetz sowie die entsprechende Rechtssprechung. Übergeordnete Rechtsprechung auf Kommunal- und/oder Landesebene existiert nicht. Die Regelungen sind in GANZ Deutschland gleich.
Zusätzliche frei stehende bauliche Errichtungen etc haben mit dem Bundeskleingartengesetz nichts zu tun. Hier sind wir im Bereich kommunaler Bauvorschriften, welche sich zwar in der jeweiligen Kleingartenordnung finden lassen, mit dem eigentlichen Thema jedoch hat das nichts zu tun.
Eine Kommune kann die gesamte Gestaltung der Laube vorgeben, die Größe der Laube jedoch ist auf Bundesebene festgelegt.
Beispiel: die Kommune darf sagen…Laube nur aus Holz, nur aus Stein, Dach nur aus Schindeln, und und und. An den Vorgaben des Bundeskleingartengesetzes jedoch ändert das nichts.
Somit…das Geschriebene ist korrekt, jedoch am Thema vorbei. Natürlich gibt es kommunale Unterschiede im Hinblick auf Bauvorschriften. Manche Kommunen geben sogar vor, dass es zwischen den einzelnen Gärten keine Parzelleneinfriedung geben darf. Sprich…Zaun ist verboten. Mit der Flächenvorschrift, der Nutzung sowie dem Anbringen leicht entfernbarer Vor/Überdächer wie Markise etc hat das aber nichts zu tun.
Ich finde es klasse, dass Du/Sie dich/sich so engagiert mit dem Thema beschäftigst. So etwas würde ich mir von so manchem Vereinsvorstand wünschen. Bitte aber darauf achten dass die Rechtsgebiete und deren Anwendbarkeit nicht durcheinander gewürfelt werden. Das sorgt bei denen, die sich nicht in der Tiefe damit auseinander setzen eher für Verwirrung als für Klarheit.
Liebe Grüße!
26. September 2019 um 17:22
@schreber49:
Es wäre nett, du würdest mir in meinem eigenen Blog nicht vorschreiben, was „am Thema vorbei“ ist und was nicht!
Du hast mit deinem langen ersten Kommentar auch „von diesem und jenem“ geschrieben, was weit über das Artikelthema hinaus geht. Und ich hab das nicht kritisiert.
Gerade zusätzliche Bauten im Kleingarten NEBEN der Laube – zu ihnen gibt es völlig unterschiedliche Meinungen und Auslegungen. Es gibt Gegenden, da ist nichts daneben erlaubt, kein Schuppen, kein Gewächshaus etc. – und in anderen Landesteilen ist das sogar üblich und in Verordnungen festgeschrieben, dafür hatte ich das Beispiel zitiert. Die Praxis, also was konkret erlaubt ist – DAS ist für die Gartenfreunde, die hier lesen, entscheidend, nicht die Feinheiten abstrakter Rechtsgebietseinteilung. Ich bennene schließlich die Quellen!
Vereinsvorstand wollte ich nie werden – bin im Gegenteil sehr froh, dass sich da immer wieder Andere finden! :-)
26. September 2019 um 17:55
Ich bin weit davon entfernt etwas vorzuschreiben. Es macht meines Erachtens nur keinen Sinn, Sachverhalte die auf dem BKleingG beruhen mit Kommunalrecht oder Lamdesrecht durcheinander zu werfen.
Ich erkläre mich gern nochmal selbst: mein Eingangsthread basiert auf den Regelungen des BKleingG. Dieses hat bundesweit Geltung und wird auch nicht durch Kommunalrecht oder Lamdesrecht außer Kraft gesetzt.
Reaktion darauf / Zitat:
Im Detail ist manches in den Ländern recht verschieden – etwa das mit der Beschränkung auf 24m². In Berlin ist da kein zusätzlicher Geräteschuppen erlaubt, wohl aber anderswo:
Zitat Ende
Hier liegt der Fehler. Ein zusätzlicher Geräteschuppen=kommunales Baurecht. Die Beschränkung auf 24qm=BKleingG bleibt davon unberührt.
Natürlich gibt es verschiedene Regelungen zu zusätzlichen baulichen Errichtungen. Kommunalrecht halt.
All das hat aber weder etwas mit der Auslegung des BKleingG zu tun, noch ist es relevant für die Drittelregelung oder aber die Größe der Laube.
Sofern du den Eindruck hast, dass ich dir in Deinem Blog etwas vorschreiben möchte, kann ich die versichern dass das nicht meine Absicht ist. Zumal mir nicht ganz klar ist, wie aus meinem Hinweis auf der Vermischung der Rechtsgebiete und dem Hinweis darauf, dass wir von der Laube weg auf irgendwelche Schuppen kommen, entnehmen kann dass ich etwas vorschreiben möchte.
Mir ist daran gelegen, dass der beteiligte Leser nicht durcheinander kommt. Was er so aber zwangsläufig tut.
Wichtig für Gartenfreunde ist die Praxis, das ist richtig. Die Praxis, dass die Größe der Laube unabhängig von ihrem Standort ist. Und dass die anderen Regelungen des BKleingG überall gleich gelten. Dass was du zitierst, und was natürlich von Ort zu Ort unterschiedlich ist, und wofür du die Quellen nennst, ist alles richtig. Aber eine ganz andere Baustelle.
Rechtsgebiete sind übrigens nicht abstrakt. :-) Sie haben Ihre Berechtigung,und vor allem jedes für sich seinen Anwendungsfall.
Und einem Gartenfreund, der eine Fragestellung im Bereich des BKleingG hat, ist wenig geholfen, wenn man ihm mit nicht anwendbaren Vorschriften aus anderen gesetzlichen Vorschriften kommt. Da mögen wir aber unterschiedlicher Auffassung sein.
Um keinen Unfrieden zu stiften lasse ich dir aber gern, und das frei von Ärger, deine Auslegung und Vermischung der Sachlage sowie dein Rechtsverständnis. Und ich freue mich, wenn du in deinem Blog dem geneigten Leser weiter hilfst.
Liebe Grüße!
28. September 2019 um 12:21
@schreber49
danke für deine ausführlichen Erläuterungen!
Was bringt das jetzt aber dem Gartenfreund in Düsseldorf außer genau der Verwirrung, die du zu beseitigen glaubst? Darf er den Geräteschuppen aufstellen (zusätzlich zur Laube) oder nicht?
Klar haben Gesetze ihre Anwendungsfälle – gerade darum geht es ja. Und die von mir zitierte Quelle, die Kleingartenordnung der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 30. Juni 2005 nennt sich nun mal explizit „Kleingartenordnung“ und schreibt im § 4 über „Zulässige Anlagen, Einrichtungen und Maßnahmen“:
7. März 2020 um 12:14
Habe eine Terasse aus einem Holzgestell 4,5 x 4,5m (nicht mit der Laube verbunden) und möchte diese mit transparenten Platten auslegen. Diese sollen mit Spannvorichtung befestigt werden, so das ich sie in kürzester Zeit wieder demontieren kann.
Meine Frage: Zählt eine durchsichtige Terassenüberdachung überhaupt als Dachfläche. Und was wenn man sie in 10 min. zurückbauen kann.
19. Mai 2021 um 18:27
Hallo ihr Alle,
Deutschland ist federführend bei dem „Versuch“ ein vereintes Europa zu schaffen und benennt es zur jetzigen Zeit mit EU !! Leider scheint das Bewusstsein unser aller Gesetzgeber nicht zu begreifen, das an erster Stelle erst einmal das Gleichheitsgesetz für alle Bundesländer Deutschlands besteht. Auch im Kleingartengesetz einzig und allein ohne die zersetzenden und Unfrieden stiftenten privat Reglementierungen der einzelnen Bundesländer. Das deutsche „Tschernobyl “ sind Müllkippen / Moore / 4 m Abstand zu stark befahrenen Bahngleisen und sonst unwegsamen Gelände auf denen zur Begrünung und Pflege der grünen Lunge in Städten die Pacht und Steuer zahlenden Kleingärtner eingesetzt werden. In Kleingärten sollte der Mensch an erster Stelle stehen denn ohne ihm gäbe es keine blühenden Landschaften.
In den jetzigen Zeit von der Corona Pandemie haben unsere Volksvertreter nach schriftlicher Eingabe 2020 leider immer noch nicht begriffen, das es gerade jetzt dringendst notwendig wäre in Wohn und Kleingärten Gieß Wasserfässer abzudecken und nur noch geschlossene Thermokomposter zu benutzen. Blutsaugende Stechmücken in Deutschland mittlerweile heimische Moskitos und Zecken zählen mittlerweile zu einen sehr großen Gefahren, Potenzial für die Übertagung von CORONA und weiteren Mutationen. Wer von unseren gesetzgebenden Politikern in gesamt Deutschland übernimmt jetzt die Verantwortung wegen Unterlassungs
Maßnahmen zum Wohle und Schutz der Bürger.
22. Oktober 2021 um 17:11
Moin in die Runde.wenn meine Laube 19 qm gross ist und der Freisitz 5 qm sind ja zusammen 24.darf ich den überdachten Freisitz zubauen? So das ich dann 24 qm habe? Würde dann somit ja auf den Freisitz verzichten…gruss aus hamburg
15. Dezember 2021 um 14:09
Sehr interessanter Beitrag und faszinierend zugleich, dass es in Deutschland so viele Stolpersteine gibt, auch bei der Planung einer Terrassenüberdachung mit Sonnenschutz. Danke für den Einblick in ein Thema, welches mir bis dato noch nicht bewusst war.
Gibt es noch weitere Artikel im Bundeskleingartengesetz, die von Bedeutung sind mit Bezug auf die gesamte Terrassengestaltung?
Gruß
16. August 2022 um 09:11
Hallo, ich finde es eine bodenlose Frechheit, das jetzt auch noch auf Größe des Daches in einem Pachtgarten ankommt und wir da jetzt Steuern drauf zahlen sollen. Hat sich wieder mal jemand fein ausgedacht. ABER NUR IM OSTEN. Wer nicht zahlt wird gleich als Steuer hinterzieher bezeichnet.
Die Regierung muss sich ja irgendwo ihr Geld wieder holen, warum nicht bei dem “ kleinen „
16. August 2022 um 11:08
Hallo Andrea,
dazu konnte ich nichts finden. Welche Regierung, was für eine Steuer? Wann beschlossen?
Grüße
Matthias
11. Oktober 2022 um 16:10
Moin, hab da auch mal eine Frage zu der Bedachung darf der Vorstand verlangen das ich meine Plane im Winter abbaue? Seit 7 Jahren hab ich den Garten und noch nie hat einer was gesagt und dem entsprechend hab ich auch an der unterkonstrukion (Holz) Lampen angebracht. Nun gab es ein Brief das diese im Winter weg soll, Wenn ich jetzt die Plane abmontierte wird ja alles nass auch die unterkonstrution.
7. November 2022 um 11:32
@Marcus
Mir geht es ganz genauso wie Marcus. (Marcus, in welcher Stadt bist du? – ich bin in Rostock.) Die Plane, die sich seit 15 Jahren über der Terrasse befindet und die Terrasse überdacht u. die man in 2 min aufrollen könnte, indem man die durch die Ösen gezogenen Gummis löst, soll nun weg. Ich habe den Garten vor 3 Jahren übernommen, da wurde er mir so vom Vorstand übergeben. Habe ein Angebot für eine Markise – 9500 EUR, das kann ja wohl nicht die Alternative sein. Bin erst seit 3 Jahren wieder zurück in DL, nachdem ich 27 Jahre im Ausland war. Ich bin wirklich schockiert nicht nur von diesen ganzen Vorschriften in Kleingärten, sondern auch von der Willkür und der Freude, Macht auszuüben durch die Vorstände. (ich habe 2 Gärten u. meine Tochter 1, so dass wir es mit 3 Vorständen zu tun haben.)
17. September 2023 um 08:56
Wir haben unseren Garten 4 Jahre in Berlin. Bei der Übergabe mußter wir die Sinuswellen auf der Terrassenüberdachung durch eine Plane ersetzen. Die Plane war nicht leicht windsicher über das Holzgestell zu befestigen. Man kann es abnehmen, ist aber etwas zeitaufwendig. Nun sollwn wir das Dach im Winter abbauen. Den Sinn verstehe ich nicht. Gerade im Winter sind wir froh ,so manche Sachen wie Gartenmöbel, im Winter vor Regen und Schnee zu schützen. Außerdem haben wir eine Holzterasse, die durch die Witterung im Winter sehr leidet. Außerdem sind wir Naturfreunde und sind im Winter auch oft im Garten. Mich würde mal interessieren, warum man das Dach im Winter abbauen muß. Ich empfinde das als Schikane.
17. September 2023 um 12:54
@Gina: Ihr musstet das Dach (Wellenplatten) abbauen, weil Euer Gartenhaus vermutlich die erlaubten 24 m² überdachte Fläche voll ausnutzt. Die Plane ist eine „mobile Lösung“, die offenbar nur als „mobil“ gilt, wenn sie auch wirklich nur temporär angebracht wird – nämlich in der Saison, nicht im Winter.
Euer Vorstand will Euch zu ganz genauer Vorschriftentreue zwingen – und sicher steht zur Überdachung etwas in Eurer Gartensatzung oder im Pachtvertrag. Schikanös ist es aber insofern, als es ja 4 Jahre geduldet wurde – warum jetzt nicht mehr?
8. Februar 2024 um 10:56
Ich komme auch aus Berlin, Dummheit schützt vor Strafe nicht,ich weiß. Wir haben mündlich die Erlaubnis bekommen eine Terrasse mit überdachung zu bauen. 3 Jahre Begehung gehabt ,mit dem Vermerk in Ordnung. Auf einmal heißt es,dach runter. Die Vorsitzende kann sich an nichts mehr erinnern,jetzt stehe ich da. Das Haus hat 21.8 qm. Die Terrasse ist ca 6qm ,nun stehe ich da. Koche da und stellen alles unter,Schuppen mußte ich auch abreißen. Jetzt mäkeln sie an allem rum ,ich habe 16 hochbeete,3 regentonne bepflanzt ,ein bohnenhaus u.s.w. alles nicht genug. Selbst bei 2 Garten Bänken, ist eine zu viel. Ich bin echt verzweifelt. Ach ja natürlich noch 6 Bäume plus 8 Beeren Sorten. Haben den Garten seit 6Jahren. Vielleicht macht mir jemand Mut. Dankeschön
8. Februar 2024 um 11:43
@Karin: Wenn die Vorsitzende sich „an nichts erinnern“ kann, würde ich einen Zeugen benennen, der dabei war und das mitbekommen hat! Ich würde eine Schadensersatzforderung in den Raum stellen für den Fall, dass sie auf der Entfernung bestehen – denn dann war ja ihre anfängliche Absegnung fehlerhaft und der Grund dafür, dass dir Kosten entstehen.
Um zu beurteilen, ob die „kleingärtnerische Nutzung“ den Berliner Vorschriften entspricht, solltest du einen Grundriss erstellen und alles einzeichnen – und anhand dessen nachweisen, dass es genug ist! Siehe dieses Beispiel und den Artikel dazu.
Vorschriften für Gartenbänke gibt es meines Wissens nicht.
Wichtig ist der schriftliche Widerspruch gegen die Forderungen mit Angabe aller Gründe – nix mehr mündlich!