Begehrte Kleingärten: Was sie vom Privatgarten unterscheidet

Kleingartenanlage

Kleingartenkolonien können sich derzeit vor dem Ansturm neuer Interessenten kaum retten. Dabei galten Schrebergärtner noch vor gar nicht so langer Zeit als spießig! Aber heute sehnen sich immer mehr Menschen danach, einen eigenen kleinen Erholungsort „mitten in der Natur“ zu haben: Um Zeit mit der Familie zu verbringen, zu entspannen und – ja, auch das! – eigenes Obst und Gemüse anzubauen.

Die über eine Million Parzellen, die es in Deutschland gibt, sind mittlerweile heiß begehrt. Seit 2020 hat sich die Zahl der Suchenden in Deutschland in manchen Regionen teilweise vervierfacht. Deshalb gibt es bei vielen Vereinen der Gartenfreunde lange Wartelisten, vor allem in den Städten. Wer ein Grundstück sucht, muss über das Internet ein Bewerbungsformular ausfüllen oder sich telefonisch beim jeweiligen Verein melden. In begehrten Lagen kann es allerdings dauern, bis eine freie Parzelle verfügbar ist, teilweise sogar mehrere Jahre.

Hat man dann Glück und kommt tatsächlich an eine Parzelle, gibt es einige wichtige Punkte zu beachten. Denn ein Schrebergarten in einer Kleingartenanlage ist mit einem Privatgrundstück kaum zu vergleichen. Es gelten Gesetze, Vorschriften und Regeln, die man auf dem Schirm haben sollte!

Was kostet ein Schrebergarten?

Wie hoch die Pacht pro Jahr für einen Kleingarten ist, hängt davon ab, wo der Garten gelegen ist. Im ländlichen Raum sind die Preise wesentlich niedriger als in der Stadt. Die Quadratmeterpreise liegen zwischen 7 und 50 Cent pro Jahr. Allerdings ist die Pacht nur ein Teil der Kosten. Hinzu kommen verschiedene Nebenkosten, wie Müllabfuhr, Wasser, Versicherungen und auch der Vereinsbeitrag. Auch die Nebenkosten sind in der Stadt höher als auf dem Land. Insgesamt liegen die Fixkosten inklusive Pacht zwischen 200 und 400 Euro, in Ballungszentren kann der Preis auf über 500 Euro pro Jahr ansteigen. Für viele ist es dennoch rentabel. Denn zum Erholungswert kommt hinzu, dass der Kleingarten das Familienbudget entlastet.

Doch die laufenden Kosten sind nicht alles, was das Mitglied einer Kleingartenanlage („KGA“) zu Beginn der Pachtzeit bezahlen muss. Befinden sich Laube, Gartengeräte und Gartenmöbel auf der Parzelle, will der Vorpächter dafür eine Abstandszahlung. Außerdem können Reparaturen und Instandhaltungsarbeiten notwendig sein. Normalerweise übernimmt ein Schätzer, den der Kleingartenverein beauftragt, die Aufgabe, die Summe zu ermitteln. Sie liegt bei durchschnittlich 3000 Euro, auf dem Land durchaus auch mal weniger. In den Großstädten kann der Betrag deutlich höher liegen und die 10.000 Euro erreichen. Nicht jeder hat soviel Geld auf dem Konto oder unter der Matratze liegen. In der Regel ist es nicht möglich, den Betrag in Raten zu bezahlen, doch bleibt immerhin die Möglichkeit, die Abstandszahlung mit einem günstigen Kredit zu finanzieren. Es geht ja in diesem Fall nicht um leichtfertigen Konsum, sondern um eine Investition in eine bessere Zukunft MIT GARTEN!

Der Abstand: Was darf der Vorpächter alles geltend machen?

Die Übernahme kann ziemlich kostspielig werden. Welche Summe zusammen kommt, hängt davon ab, was sich alles auf der Gartenparzelle befindet. Der jeweilige Verein oder Bezirksverband verpachtet ja nur den Grund. Was darauf steht, auch die Bepflanzung, ist Eigentum des jeweiligen Pächters. Steht dort eine Laube, gibt es Obstbäume, mehrjährige Pflanzen und Sträucher, muss der Nachfolger dem Vorpächter etwas dafür bezahlen. Für die Schätzung des Werts gibt es Bewertungsmaßstäbe, wie den Zustand des Gartenhauses und den Wert der Pflanzen auf der Parzelle, die der Gutachter des Vereins seiner Schätzung zugrunde legt. Der so ermittelte Preis ist für den Verkäufer bindend. Die Vereine fungieren hierbei als Kontrollinstanz, damit der soziale Charakter der Kleingärten erhalten bleibt und auch weniger privilegierte Schichten einen Garten pachten könne.

Wie kommen die Preise für zustande? Für die Wertermittlung, die durch Schätzer/innen durchgeführt wird, haben die jeweiligen Landesverbände je eigene Richtlinien erlassen, an die sich die Schätzer halten müssen. Der durchschnittliche Betrag, den die Schätzer ermitteln, liegt bei ca. 1.900 Euro, kann aber regional und im Einzelfall davon stark abweichen. Wenn die Nachfrage gering ist und viele Schrebergärten leer stehen, fallen die Abstandszahlungen geringer aus oder entfallen sogar vollständig. Das ist selbst dann der Fall, wenn die Gartenhäuser besonders gut ausgestattet sind, denn nicht alles, was jemand in seine Laube einbaut, fließt in die Schätzung ein.

In Großstädten, wo die Nachfrage meist das Angebot übersteigt, ist das anders. Dort gibt es richtige Freizeit-Oasen, die gut gepflegt und üppig bepflanzt sind. Da sind dann Abstandszahlungen bis 10.000 Euro nicht selten.

Die Übernahme lohnt sich

Eine gepflegte Laube ist dennoch fast immer günstiger als eine neue. Je nach Ausstattung kostet ein neues Gartenhaus zwischen 1500 und 6000 Euro,  je nach Qualität, Bauweise und Größe auch mehr. Selbst Selberbauer haben heutzutage sehr hohe Materialkosten, doch macht das kaum mehr jemand selbst, weil es sich am Ende nicht wirklich lohnt.

Es empfiehlt sich, den Pflanzenbestand nicht einfach zu entfernen und neu zu bepflanzen. Gesunde Pflanzen, die sich schon längere Zeit in diesem Garten wohlfühlen, werden nicht in der nächsten Saison eingehen. Pflanzt man im Überschwang der Freude „alles neu“, ist die Enttäuschung oft nicht weit! Es gilt, erst einmal die Bodenverhältnisse vor Ort, das Kleinklima und andere Faktoren kennen zu lernen, um dann kundig das Vorhandene mit passenden (!) Pflanzen zu ergänzen.

Vorgeschrieben: Die kleingärtnerische Nutzung auf einem Drittel der Fläche

Gemüsebeete

Im Kleingarten gilt das Bundeskleingartengesetz, sowie die jeweiligen Rechtsverordnungen der Bundesländer und nicht zuletzt die Gartenordnung der Kleingartenanlage. Das bedeutet, dass man sich an gewisse Vorschriften halten muss und nicht – wie auf einem Privatgrundstück – den Garten nach Belieben gestalten kann.

Dabei ist zu beachten, dass es für die Bewirtschaftung von Kleingärten im Verein eine Drittel-Regelung gibt. Das bedeutet, dass ein Drittel für den Anbau von Obst und Gemüse, ein Drittel für Wege, Laube und Terrasse und ein weiteres Drittel für die Erholung vorgesehen ist (Zierpflanzen, Rasen etc.). So jedenfalls wird es meistens beschrieben, tatsächlich ist es aber nicht so, dass wirklich ein Drittel der Fläche „Obst und Gemüse“ wachsen müssen – das wäre für die meisten Hobby-Gärten viel zu viel!

Wie das „Drittel kleingärtnerische Nutzung“ jeweils ausgestaltet werden kann, dazu gibt es Informationen der jeweiligen Landesverbände der Gartenfreunde. Konkret geht es nicht allein um „Obst und Gemüse“, sondern um „Gartenbauerzeugnisse“ und Flächen, die direkt dem Anbau dienen. Unter „Gartenbauerzeugnissen“ sind z.B. Obstbäume und Sträucher, Gemüsepflanzen, Wildgemüsepflanzen, Heilpflanzen, Gewürzpflanzen, Wildfrucht- und Feldfruchtpflanzen zu verstehen, die durch Nutzung von Beeten, Frühbeetkästen, Hochbeeten, Kleingewächshaus, Kompostplatz und ähnliches gewonnen werden. Auch Rankgewächse und  Nutzpflanzen für die Tierwelt (Vogelschutz- und Nährgehölze) zählen dazu.

Was stimmt und für manchen Ärger sorgt: Ausschließlich Spiel- und Rasenflächen sind in Kleingärten ausdrücklich nicht erlaubt! Der „Stil“ der Bepflanzung ist allerdings nicht in Gesetzen festgelegt. Wer also den Garten naturnah gestalten will, Wildblumen und wilde Ecken für Insekten und Kleintiere wachsen lassen will, darf das machen – auch wenn manchen „Traditionsgärtnern“ das nicht gefällt.

Was sonst noch erlaubt und verboten ist

Wer einen Schrebergarten, Kleingarten oder Laubengarten pachten möchte, muss sich wie gesagt an die Vorgaben des Bundeskleingartengesetzes und die Regelungen der Länder, sowie des jeweiligen Gartenvereins halten. In der Praxis kann es durchaus vorkommen, dass sich die Vorgaben von Land zu Land und auch in den Kleingartenanlagen etwas unterscheiden – immer ist also eine konkrete Recherche vor Ort angesagt, wenn man einen Garten pachten will!

Einige Beispiele für Regelungen, wie sie überall gelten:

  • Es ist erlaubt, in den Ferien oder an einem Wochenende im Schrebergarten zu übernachten. Dort zu wohnen ist allerdings ausdrücklich verboten.
  • Die Gartenhäuser dürfen nicht größer als 24 m² sein. Mitgerechnet wird dabei die überdachte Terrasse.
  • Die Installation einer Heizung oder einer Satellitenanlage ist verboten.
  • Ein Kleingarten soll maximal 400 m² groß sein.
  • Es ist erlaubt, Haustiere mitzubringen. Tierhaltung allerdings ist verboten, also beispielsweise ist es nicht erlaubt, dort Kaninchen zu züchten.
  • Das Grillfest ist erlaubt, ein Lagerfeuer auf dem Boden in der Regel nicht. Wohl aber Feuerschalen und Feuerkörbe.
  • Ob ein stehender Pool / Badebecken erlaubt ist, unterscheidet sich regional. Nicht gestattet sind in die Erde versenkte Pools!
  • In jedem Verein gibt es Ruhezeiten mittags, an Sonn- und Feiertagen, sowie nachts.
  • In Kleingartenanlagen ist die maximale Höhe von Hecken auf 1,25 Meter begrenzt – es sei denn, die Hecke grenzt einen Außenbereich ab, etwa eine Straße. Das soll ermöglichen, dass sich auch Spaziergänger am Anblick der Gärten erfreuen können.

All diese Regelungen gelten nur für einen Kleingarten innerhalb einer Gartenanlage. Wer einen Garten außerhalb einer solchen Anlage pachtet oder besitzt, hat größere Freiräume, muss sich jedoch ans Bau- und Nachbarschaftsrecht halten. Solche „freien“ Gärten sind vor allem im ländlichen Raum zu finden, wo sie meist zum Kauf angeboten werden. Die Quadratmeterpreise sind dabei oft zweistellig.

Was ist noch zu beachten?

Wer sich auf die Suche nach einem passenden Garten macht, sollte sich darüber im Klaren sein, dass der Kleingarten im Verein mit Verpflichtungen verbunden ist. Die Vereine erwarten, dass die Pächter den Garten pflegen und nicht einfach wuchern lassen. Jährlich einmal gibt es eine Begehung durch den Vorstand, der schaut, ob die Verpflichtungen auch eingehalten werden. Zu guter Letzt gibt es auch gemeinschaftliche Arbeitseinsätze, um das Vereinsgelände in Schuss zu halten. Wichtige Voraussetzung für die Pacht eines Gartens ist daher in jedem Fall die Bereitschaft zur Gartenarbeit.

Bilder:

Abbildung 1: Pixabay © javallma (CC0 Public Domain)
Abbildung 2: Pixabay © pixeleye (CC0 Public Domain)

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