Da Reiners Anfrage unter einem lange veralteten Artikel, der mit dem Thema nichts zu tun hat, erschien, greife ich das einfach mal hier auf. Vielleicht gibt es ja Leute mit Erfahrung im Kleingarten-Vereinsrecht? Dann bitte in den Kommentaren etwas dazu schreiben!
Hallo Kleingärtner,
ich bin im Vorstand eines KGV, wir haben jetzt das Problem das ein Mitglied sich weigert den Vereinsfördernden Beitrag welcher zur Bewirtschaftung der Anlage notwendig ist, zu zahlen. Er zweifelt die Rechtmäßigkeit dieses Beitrages an obwohl er vor vielen Jahren diesen in einer Mitgliederversammlung mit beschlossen hat. Er hat jetzt sogar einen Anwalt eingeschaltet der auf Grund seiner unwahren Aussagen den Vorstand des KGV unter Druck setzt. Der Anwalt droht mit einer Anzeige wegen Nötigung. Im Gespräch mit dem Mitglied wurde durch den Vorstand dargelegt das dem Mitglied der Ausschluss von der Wasser-und Stromversorgung droht. Da dieser Beitag unter anderem zur Instandhaltung dieser Anlagen herangezogen wird. Mann muß auch dazu sagen, das das Mitglied diesen Beitrag vorher immer gezahlt hat.
Am liebsten würde ich ihn ja aus dem Verein ausschließen, da er auch sonst für Unruhe im Verein sorgt, Mitglieder defamiert wenn sie nicht anwesend sind und und und.
Da unser Verein stark überaltert ist und genannter Zeitgenosse dazu gehört habe ich die Befürchtung das mein Ansinnen nicht durch setzbar sein wird. Denn bis jetzt ist vieles an dem alten Denken und der eingezogenen Gleichgültigkeit und dem Egoismus dieser Generation gescheitert. Man könnte machmal Meinen sie legen es darauf an nachfolgenden Generationen aus Neid auf ihre Jugend alles schwer zumachen auch wenn sie davon profitieren würden. Im gleichen Atemzug hört man sie Jammern das es nicht vorwärts geht und welche Helden sie waren. Was habt ihr für Ideen wie man so eine Situation meistern kann ohne das man selbst die Lust verliert.Reiner
Meine Antwort:
Hallo Reiner,
vor Gericht dürfte dieser Mensch kaum Recht bekommen, da er eine entsprechende Vereinbarung unterschrieben und bisher den Betrag auch gezahlt hat. Ein Mitgliedsbeitrag zur Aufrechterhaltung des Vereins ist zudem nicht nur bei Kleingartenvereinen üblich.
Es wundert, dass er einen Rechtsanwalt gefunden hat, der sich da so ins Zeug legt. Allgemein ist es eher so, dass die Anwälte diese Sachen mit sehr geringen Streitwerten nicht übernehmen, es sei denn man zahlt ordentlich dazu (das kann auf dem Rechtsweg dann in die Tausende gehen!).
Ob das Abstellen von Wasser und Strom hier als Maßnahme passt, kann ich letztlich nicht beurteilen. Die Wasser- und Stromkosten wird er wohl extra zahlen? Also neben dem verweigerten Vereinsbeitrag? Ohne die genauen Verhältnisse zu kennen, ist da schlecht raten. Wir zahlen z.B. den Strom ganz unabhängig vom Verein an den Stromversorger, aber nicht das Wasser.
Vor einem Ausschluss aus dem Verein frage erstmal beim Grundeigentümer (öffentliche Hand? Privat?) nach, ob die mitziehen würden. Das ist nämlich nicht immer sicher. Am besten wäre, man hätte dazu eine Satzung, die den Ausschluss regelt.
Eine „Nötigung“ ist das Verlangen nach dem Beitrag auf gar keinen Fall! Das kannst du mal ganz locker lächelnd abtropfen lassen!
Ich würde erstmal eine Mahnung über die fehlenden Beträge schicken, noch einmal mit genauer Begründung, woraus sich der Anspruch ergibt – und dann weiter sehen. Damit die Sache auch von eurer Seite „verschriftlicht“ ist und er begreift, dass der Verein auf der Forderung besteht. Statt „Einschreiben / Rückschein“ empfiehlt sich dafür evtl. die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher. Kostet kaum mehr und macht Eindruck! :-)
Aber vielleicht hat ja jemand noch weiteren Rat?
25. Oktober 2019 um 14:08
Hallo und guten Tag,
um Allem aus dem Weg zu gehen haben wir uns ein Grundstück gepachtet.
1000 m2 Brachland, der Bauer hats gemulcht und gepfügt.
Im Frühjahr wirs begradigt und umzäunt.
Regensammelbehälter mithilfe von einem Unterstand befüllt und dann gehts los mit Pflanzen und Säen.
LG Wolfgang
31. Oktober 2019 um 12:30
Hallo Gartenfreunde,
Claudia Dir erst einmal Danke das Du den Artikel richtig gesetzt hast. Die Idee mit dem Gerichtsvollzieher finde ich gut. Habe diese dem Vorstand noch nicht vorgeschlagen, da wir eine Mitgliederversammlung anberaunt haben. Dort sollen die Mitglieder entscheiden ob und wann wir genannten Gartenfreund aus dem Verein ausschließen. ich denke das ist auch für den Vorstand ein sicherer Weg einen Erfolg für den Gartenverein zu erzielen. Und was ganz wichtig ist wir haben damit auf demokratischer Grundlage einen soliden Handlungsauftrag. Das Risiko das die Mitglieder anders als vom Vorstand vorgeschlagen entscheiden, denke ich, ist eher gering. Die Satzung des Vereins deckt dieses ab.
LG Reiner
31. Oktober 2019 um 17:15
@Reiner:
gutes Gelingen!
Ob derjenige seinen Garten aber abgibt, wenn er aus dem Verein ausgeschlossen wird, ist nochmal eine extra Frage. Kann auch sein, dass er bleibt und sich erst recht nicht mehr an Regeln hält.
Deshalb mein Hinweis, beim Eigentümer vorzufühlen, ob da Bereitschaft besteht, nach einem Ausschluss die Kündigung / Räumung der Parzelle zu betreiben.
16. November 2019 um 07:54
Ein Mitgliederbeschluss ist scheinbar vorhanden.
Somit kommt er nicht drum rum. Wenn der Kassier darlegen kann dass das Geld für die damals beschlossen Dinge verwendet wird und die Kassenprüfung bis dato dies auch bestätigt hat , würde ich wie folgt vorgehen.
Das Schreiben vom Anwalt erstmal beantworten das dieses Beitrag aus dem Beschluss von x.xx.xxxx hervorgeht und somit rechtskräftig ist.
Desertieren würde ich das Mitglied auffordern mit einer Frist die offenen Beiträge zu begleichen. Anschließend 2 Abmahnungen durch den Gerichtsvollzieher zustellen lassen … im Anschluss die Kündigung. ( vorausgesetzt er zahlt nicht )
Warum eine Mitgliederversammlung? Habt ihr eine Klausel in der Satzung . Normal ist der Vorstand nach BGB 26 Rechtlicher Vertreter. Wenn ihr innerhalb der Vorstandschaft einig seit lang das. Wenn ihr ein Vollstreckbares Urteil habt kommt die Räumung. Zack erledigt und ihr habt einen Akzent gesetzt. Solltet ihr ein E.V. sein und eventuell Mitglied bei einem Verband wird der Euch sicherlich unterstützen. Einfach Anfragen. Oft bieten diese auch Rechtsberatung an.
19. November 2019 um 16:01
@Lino;
„Desertieren würde ich das Mitglied auffordern mit einer Frist die offenen Beiträge zu begleichen.“
ich denke mal, das Wort „desertieren“ (=von der Fahne gehen, trotz Bleibepflicht abhauen) passt hier nicht.
Ansonsten: Wenn der Kleingartenverein nicht EIGENTÜMER der Gärten ist (was wohl nur im Ausnahmefall vorkommt), dann ist mit der Kündigung der Mitgliedschaft im Verein nicht zwangsläufig auch die Parzelle weg. Denn es ist ja oft nicht der Verein, der die Parzellen verpachtet (sondern die Gemeinde oder ein beauftragter Hauptpächter/Bezirksverband, manchmal sogar ein Privater).
Deshalb frag ich ja nach dem Eigentümer…
19. November 2019 um 18:14
Desertieren sollte Deshalb heißen ♂️
10. Dezember 2019 um 16:25
Gilla
Seid 1973 bin ich Mitglied vom Kleingartenverband,welcher zu diesem Zeitpunkt gegründet wurde.
Um die Gartengeräte unterzubringen wurde von mir eine Gartenhütte errichtet.
Das Material der Seitenwände und des Daches bestand aus Asbest Eternit.
Aus Altersgründen (8o Jahre) habe ich die Mitgliedschaft zum Jahresende 2019 gekündigt. Zur Errichtung dieser Gartenhütte brauchte ich keine Genehmigung!
Im September wurde die Gartenhütte zurück gebaut und die Eternit Asbest Bauelemente ordnungsgemäß entsorgt, so dass nur noch das Fundament sauber in der Parzelle ist.
Um den Kleingartenverein und Nachfolger eine unbelasteten Garten zu übergeben!
Der Vorstand nimmt meine Kündigung nicht an, weil ich die Gartenhütte ohne Rückfrage zurück gebaut habe. Der Grund ist ,dass der Garten nur mit der , Gartenhütte welche aus Asbestplatten errichtet war, weiter zu vermitteln sei.
Die Auflage ist,das Fundament muss auch weg!
In dieser Gartenanlage stehen andere Fundamente und Gartenhütten seid Jahren ohne Nutzung,welches der Vorstand stillschweigend duldet.
Meine Frage an Sie, habe ich die Möglichkeit aus dieser Mitgliedschaft heraus zu kommen, ohne das Entsorgen vom Fundament?
Besteht nicht ein Gleichbehandlung -Grundsatzes ?
In der Satzung meines Gartenvereines ist diesbezüglich kein Punkt welcher zu Gebäuden oder ähnlichen Projekten Stellung nimmt.
Für eine Info,bin ich Ihnen sehr verbunden,mit Freundlichen Grüße!
10. Dezember 2019 um 18:29
@Heinz/Gilla,
schwierige Sache und ich bin kein Rechtsanwalt! Also nur meinen Meinung:
Dass du die Laube „ungenehmigt“ rückgebaut hast, sollte für den Streit keine Rolle spielen, da der Vorstand den Rückbau wohl aufgrund des Asbests hätte genehmigen müssen. Da du die Laube selbst errichtet hast und die Parzelle ohne diese gepachtet hast, hätte der Verein auch kaum ein Recht auf den Erhalt der Laube gehabt – was aber andrerseits auch bedeutet, dass du die Parzelle so zurück geben musst, wie sie gepachtet wurde.
Da die Laube nun weg ist, geht es einzig und alleine darum, WIE WEIT die Pflicht zur „Beräumung“ bei Rückgabe aufgrund deiner Kündigung geht. Ob sie das Fundament also umfasst. Schätze mal, das ist der Fall, egal wie viele Fundamente sonstwo noch stehen. Rechtmäßige Zustände sollen ja in der Regel spätestens beim Pächterwechsel bzw. Pachtende hergestellt werden.
Aber gibt es nicht die Möglichkeit, sich noch inhaltlich zu einigen?
Da der Vorstand meint, der Garten sei nicht ohne die Laube weiter zu vermitteln – was will er denn dann mit der Parzelle machen?
Ist es nicht faktisch so, dass eine Parzelle mit Fundament noch immer besser zu vermitteln ist als eine ohne? Hast du versucht, einen Nachnutzer zu finden, der die Parzelle mit Fundament übernimmt? Wenn du jemanden findest, hättest du auf jeden Fall gegenüber dem Vorstand etwas bessere Argumente!
Ansonsten sieht es wohl allgemein schon so aus, dass du das Fundament noch entfernen müsstest. Aber wie gesagt: ohne Gewähr! Ich habe nur ein wenig nach vergleichbaren Fällen gegoogelt…
Hier ein Artikel zur Frage der „Pflicht“, eine Laube abzureissen:
Kleingärtner muss seine Laube abreißen
Hier geht es in einem Gerichtsurteil (BGH!) z.B. um den Interessensausgleich, wenn kein Nachpächter gefunden (!) wird:
https://openjur.de/u/612512.html
Kurzum: Wenn du einen Übernehmer für Parzelle MIT Fundament hättest, sähe es besser für dich aus.
Übrígens müsste der Verein dich verklagen, nicht du den Verein. Das kostet, macht Ärger und Schreibarbeit, zieht sich evtl. Jahre hin… und du bist nicht der Jüngste! Rechtsanwälte nehmen Streitigkeiten aus KGAs ungern an, weil das Honorar aufgrund des begrenzten Streitwerts eher gering ist. Dann muss der Verein aus Eigenmitteln ordentlich drauf zahlen – keine schöne Perspektive, auch nicht für den Verein! Alles spricht also dafür, sicher eher außergerichtlich zu einigen.
10. Dezember 2019 um 19:13
Danke, für die schnelle Info.
Ich werde die Angelegenheit noch ein paar Mal überschlafen.
Diese Entscheidung wurde nicht in einer Mitgliederversammlung getroffen.
Kann ich mich nicht auf das Gleichbehandlung Gesetz berufen .Kann der Vorstand 2Person haben unterzeichnet es willkürlich festlegen.
10. Dezember 2019 um 23:28
Was soll das denn für ein Gesetz sein? Gleichbehandlung bedeutet, dass ALLE, die dieselben Voraussetzungen haben, gleich behandelt werden müssen.
Ein Situation nach Kündigung ist z.B. NICHT dasselbe wie eine ungekündigte Parzelle. Dass in ungekündigten Parzellen noch unerlaubte Bauten stehen, bedeutet nicht, dass du dich darauf berufen kannst, weil diese eben in der Regel beim Pächterwechsel bereinigt werden.
Ich verstehe auch nicht, was die Mitgliederversammlung hier zu sagen hätte. Die regelt ja keine Einzelfälle.
WAS meinst du mit „2 Personen haben unterzeichnet“??? Wenn du die Räumungsverfügung meinst: das ist ganz normal, der Vorstand ist dazu da, im Namen des Vereins die Dinge durchzuführen, also auch Pachtende, Räumung, Schätzung etc.
Finde jemanden, der den Garten MIT Fundament haben will – damit hättest du die besten Chancen.
11. Dezember 2019 um 15:34
Gilla,
ca.1971 war alles Wiese, die Gemeinde hat den zugezogenen Familien ,dieses Grundstück für einen Kleingarten zu Verfügung gestellt, so wurde ein Kleingarten Verein 1973 gegründet.
Ich ,und andere Familien haben aus der Wiese einen Kleingarten erarbeitet für jede Familie 150m².
Meine Situation ist doch , dass andere schon lange gekündigte Parzellen bebaut sind und seid ca.(5-10) Jahren brach liegen, weil kein Nachfolger gefunden wird, also wird auch nichts bereinigt.
Die ehemaligen Pächter, wurden nicht verpflichtet den Garten mit dem Bauten zu räumen. Nach meiner Meinung,hat das mit einer Gleichbehandlung nichts zu tun.
Die 150m² meiner Parzelle ist dazwischen,also nicht atraktiv für einen Nachfolger.
Mit meinem Tod endet , ja die Mitgliedschaft, und im Statut steht, dass er nicht verebrt oder übertragen werden kann, die Zeit wird es richten…!
12. Dezember 2019 um 14:42
@Gilla,
es gibt auch keinen Grund, eine Parzelle MIT einer Laube räumen zu lassen, da sich eine solche Parzelle in der Regel weiter verpachten lässt.
Bei dir steht aber nur noch das Fundament, das ist eine andere Situation, die du durch den Abriss ja erst selbst herbei geführt hast. (Ich hätte z.B. nichts ohne Rücksprache abgerissen, macht doch Arbeit, die sich vielleicht vermeiden lässt).
Nur 150 m² als Kleingarten? Und dafür ein Verein? Das ist ja schon sehr ungewöhnlich! Seltsam auch, dass die anderen die leeren Flächen nicht gleich übernommen haben – eine übliche Parzelle ist ja ca. 400 m² groß.
Nun, ich denke, die werden dich nicht verklagen… zuviel Aufwand und langwierig. Bleib also gelassen! Aber schade, dass du den Garten aufgeben musstest,
15. Dezember 2019 um 19:49
Weil die Gartenlaube vom Dach und Seitenwände aus Asbest Eternit bestand, also Altlasten,aus diesem Grund habe ich alles ordnungsgemäß entfernt, nur das Fundament au Beton ist noch.
An den Kleingartenverein e.V.habe ich Mitgliederbeitrag und auch Pacht jährlich bezahlt. Besitze keinen Pachtvertrag nur Mitgliederausweis seid ca.40 Jahre,bin ich überhaupt ein Pächter?
Kann der Kleingartenverein e.V. meine Kündigung ablehnen?