Was auf privaten Grundstücken kein Problem ist, wirft in Kleingartenanlagen Fragen auf: Nach dem Bundeskleingartengesetz (BKleinG) ist eine Laube von nicht mehr als 24 m² erlaubt – einschließlich Freisitz. Gartenschränke und Boxenwerden nicht erwähnt, doch heißt das nicht, dass sie in jeder Form erlaubt sind.
Streng genommen geht das Bundeskleingartengesetz mit seiner Baubeschränkung auf 24m² für eine Laube davon aus, dass hier alles Platz findet, was man zum Gärtnern so braucht: Rasenmäher und andere Geräte, Schaufeln, Rechen und Werkzeuge, sowie sämtliche Pflanz- und Pflegematerialien. Zu Zeiten der Entstehung der „Schrebergärten“ mag diese Vorstellung der hauptsächlich als Selbstversorgung gedachten Gartennutzung entsprochen haben, doch geht sie an den Bedürfnissen heutiger Gartenfreunde oft vorbei.Denn: Die kleingärtnerische Nutzung ist nur eine Säule des Kleingartenwesens, auch die „Erholungsnutzung“ ist in §1 BKleingG ausdrücklich erwähnt. In der Praxis bedeutet das, dass viele Gartenfreunde ihr Gartenhaus gemütlich eingerichtet haben, um sich auch mal bei Regen und schlechtem Wetter im Garten aufhalten zu können. Da will man dann nicht unbedingt zwischen Säcken mit Rindenmulch, Bio-Erde oder Düngerpellets sitzen und versucht, den groben Dreck draußen zu halten.
Ein Gerätehaus bzw. ein Geräteschuppen wäre die perfekte Lösung, den gewünschten zusätzlichen Stauraum zu schaffen. Leider steht die 24 Quadratmeter-Regelung dem entgegen. Das gilt seltsamerweise auch dann, wenn die Laube kleiner ist und zusammen mit dem Schuppen die 24 m² nicht überschritten würden – ärgerlich, aber so wird vielerorts der Gesetzestext ausgelegt. Erlaubt wäre dann nur ein Anbau, der die Laube erweitert. Zusätzliche, alleinstehende Schuppen sind meistens verboten, es sei denn, die Gemeinden erlassen abweichende Durchführungsverordnungen zum Gesetz (dazu unten mehr).
Die kleine Lösung: Gartenschrank und Gartenbox
Wohin also z.B. mit Pflanzutensilien, Substraten, Düngern und den vielen Töpfen, die sich im Lauf der Zeit ansammeln? Eine Möglichkeit ist zum Beispiel die Anschaffung einer Gartenbox, die sowohl an der Gartenhauswand als auch frei stehend aufgestellt werden kann.Da passt schon so einiges rein! Der Handel bietet diese Gartenboxen in vielen Größen an, in der Regel aus wetterfestem Kunststoff oder Metall in zurückhaltenden Farben, die in grünen Umgebungen nicht groß auffallen.
Wer mehr Platz benötigt, kann eventuell (!) zu einem Gartenschrank greifen, der etwas höher ist als eine Box.
In diesen passen aufrecht stehende Gerätschaften, sowie – je nach Tiefe – auch der Rasenmäher. Aber Achtung: Je größer der Gartenschrank, desto eher besteht die Gefahr, dass er als „Geräteschuppen“ bewertet wird und somit wieder unter das Aufstellungsverbot zusätzlicher Gebäude fällt!
Wie groß darf ein Gartenschrank sein?
Doch wo ist die Grenze? Wie groß darf ein Gartenschrank sein? Im Bundeskleingartengesetz steht dazu nichts. Aber wir wären nicht in Deutschland, wenn nicht auch diese Frage genau geregelt wäre!
In Berlin heißt es in den „Verwaltungsvorschriften über Dauerkleingärten und Kleingärten auf landeseigenen Grundstücken vom 15.Dezember 2009″;
§ 11 Benutzung der Kleingärten (2)
Neben der zulässigen Laube ist die Errichtung folgender Anlagen zulässig: – eine mobile Gerätebox bis zu einer Größe von 1,50 m x 1,0 m und ca. 1,30 Höhe.
und im Absatz 4:
„Bei Unterpächterwechsel dürfen die Kosten für Geräteboxen, Solaranlagen, Badebecken, Kinderspieleinrichtungen und Brunnen für die Gartenbewässerung nicht mit abgeschätzt werden. Ein Übernahmezwang für die neuen Unterpächterinnen und Unterpächter besteht nicht.“
In Berlin wäre also der oben gezeigte Geräteschrank schon nicht mehr erlaubt, da er über 1,30 Meter hoch ist, wohl aber die Gartenbox.
Anderswo geht es deutlich liberaler zu. So steht z.B. in der Kleingartenordnung der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 30. Juni 2005 im § 4 über „Zulässige Anlagen, Einrichtungen und Maßnahmen“
1. In Kleingartenparzellen sind über die Erstellung einer Gartenlaube hinaus im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung zulässig:
1.4. die Aufstellung eines frei stehenden, nicht an die Gartenlaube angebauten Gerätehauses aus Holz oder Metall bis zur Höhe von 2,20 m und einer Grundfläche von 3,26 m2 (entspricht einer Aufstellfläche von 1,80 m x 1,80 m). Gerätehäuser aus Metall sind zusätzlich mit Rankpflanzen zu begrünen. Eine Fundamentierung aus Beton ist unzulässig; in besonders begründeten Einzelfällen kann der Grundstückseigentümer Ausnahmen zulassen;
Damit wäre in diesem Fall der Schrank erlaubt, da ja sogar das größere Gerätehaus aufgestellt werden dürfte. Allerdings nur „mit schriftlicher Zustimmung des Grundstückeigentümers“, wie in Absatz 2 eingeschränkt wird. Also sollte man besser erst den Vorstand fragen, wo die Genehmigung einzuholen ist.
FAZIT: Erst recherchieren, dann aufstellen!
Vor dem Kauf einer Gartenbox und vor allem eines größeren Gartenschranks sollte immer erst recherchiert werden, welche Größen in der jeweiligen Gemeinde erlaubt ist. Die nächste Auskunftsstelle in einer Kleingartenanlage ist sicher der Vorstand. Wer das nicht will (oder sich zusätzlich informieren möchte), kann bei der Gemeinde / Stadtverwaltung nachfragen oder sich an den jeweiligen Landesverband der Gartenfreunde wenden. Eventuell stehen solche Regelungen auch in der Gartenordnung der jeweiligen KGA.
In der Praxis stellen viele Parzelleninhalber Gartenboxen und Schränke einfach mal auf, sobald der Bedarf entsteht. Das kann, muss aber nicht zu Schwierigkeiten führen, denn wie detailliert die jeweiligen Regelungen in den Anlagen umgesetzt werden, ist von Ort zu Ort sehr unterschiedlich! Und immer gilt: Wo kein Kläger, auch kein Richter!
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Siehe auch:
Vom Bundeskleingartengesetz und den Bauten im Garten
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