Wenn eine feste Überdachung nicht in Frage kommt, sind alternative Lösungen angesagt, z.B. Sonnenschirme oder ausziehbare Markisen, die bei Bedarf vor Sonne und Regen schützen.
Für viele Gartenfreunde, die in Kleingartenanlagen gärtnern, wird der nachvollziehbare Wunsch nach einer Terrassenüberdachung zum Problem. Der Grund: In Paragraph 3, Abs.2 Bundeskleingartengesetz (BKleingGG) heißt es zu diesem Thema lapidar:
„Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig.“
24 Quadratmeter inkl. überdachtem Freisitz – was bedeutet das?
Ganz einfach: die Grundfläche der Laube einschließlich einer möglicherweise vorhandenen überdachten Terrasse darf die 24 m² nicht überschreiben. Ein üblicher Dachüberstand von bis zu 40 cm wird dabei nicht eingerechnet, jedoch würde ein deutlich weiter überstehendes Dach als Laubenvergrößerung gelten und wäre nicht erlaubt. Auch wenn jemand eine Terrasse mit Überdachung errichtet, die nicht an die Laube grenzt, gilt dennoch die Begrenzung auf 24 m² für beides!
Lösungen: Markisen, Planen, Sonnenschirme
Abgesehen von den Glücklichen, deren Überdachung noch aus uralten Zeiten Bestandschutz genießt, müssen sich Pächter von Kleingärten auf Lösungen besinnen, die nicht als „Bau im Garten“ gelten. Eine Pergola mit Dach gehört nicht dazu, denn auch sie ist durch das Dach und die feste Verbindung mit dem Boden ein „Bau“, der auf die 24m² angerechnet wird. Frage kommen jedoch mobile Lösungen, wie sie von Gartenfreunden seit eh und je vielfach genutzt werden:
- Die Markise: Ein ausziehbarer Sonnenschutz aus Kunststofftextilien, der am Dach bzw. an der Wand der Laube befestigt und bei Bedarf ausgefahren wird. Es gibt verschiedene Typen von Markisen, für diesen Zweck empfiehlt sich eine Gelenkmarkise, die mit einer Kurbel bedient wird. Aber Achtung: Leichte Schauer wird die Markise vielfach mitmachen, jedoch muss unbedingt darauf geachtet werden, dass die Markise bei starkem Regen nicht durchhängt und Wasser sammelt, das die Haltekonstruktion überlastet. Im Zweifel also immer einfahren!
- Planen im Selberbau: Findige Gartenfreunde lassen sich LKW-Planen auf Maß nähen, die dann mittels einer selbst kreierten Haltekonstruktion die Markisenfunktion übernimmt.
- Sonnenschirme: Die klassischen Sonnenschirme gibt es auch im XXL-Format. Runde Großschirme gibt es mit bis zu 5 Metern im Durchmesser, rechteckige und quadratische Schirme sind mit Spannweiten von z.B. 3 x 3 oder 3 x 4 Metern erhältlich. Da sie weder mit dem Boden noch mit der Laube fest verbunden sind, sollte der Nutzung nichts entgegen stehen – außer dem Preis, denn sie kosten schnell genauso viel wie ein Terrassendach!
Auch ein Sonnensegel kann manchmal die Lösung sein, doch sind die Größen und Formen hier so unterschiedlich, dass es auf den jeweiligen Sonderfall (Lage der Laube, Höhe umgebender Gebäude und Gehölze) angkommt, ob ein solches Segel sinnvoll ist. Das Aufstellen eines Partyzelts kommt als Dauerlösung nicht in Frage, denn so etwas wird meist nur kurzfristig geduldet – eben zu besonderen Gelegenheiten und auch nur mit Genehmigung des Vorstands (wenn man keinen Ärger will).
Warum diese „nervigen“ Vorschriften?
Der Gesetzgeber hat diese Beschränkung eingeführt, um die Entwicklung von Kleingartenanlagen zu Wochenendhausgebieten zu verhindern. Denn Kleingartenanlagen genießen sozialpolitisch begründete Privilegien, die Wochenendhäusern nicht zugesprochen werden. Die vergleichsweise geringe Pacht, ein weitgehender Kündigungsschutz und andere Schutzvorschriften des BKleingG werden durch den Nutzen der Anlagen für die Allgemeinheit begründet: Das Gärtnern soll auch jenen ermöglicht werden, die sich ein Wochenendgrundstück nicht leisten können. Die Lauben und Gärten sollen deshalb bei der Übernahme erschwinglich bleiben. Zudem dienen die KGAs der Durchgrünung und Belüftung der Städte, sowie der Erholung der Anwohner, die dort spazieren gehen können. Hoch gerüstete, teuer ausgestattete Lauben würden diesen Zielen widersprechen, genau wie zu hohe und dichte Hecken rund um die einzelnen Gärten.
Zwar ist die „Erholungsnutzung“ neben der „kleingärtnerischen Nutzung“ auch nach dem BKleinGG ein anerkannter Zweck, doch ändert das nichts an den grundsätzlichen Vorgaben, die der Gesetzgeber den Kleingärtnern macht. Daneben empfiehlt sich übrigens immer ein Blick in die Satzung des Kleingartenvereins bzw. in die Gartenordnung: Manche Vereine regeln dort einiges noch eingeschränkender als der Gesetzgeber.