Vom Bundeskleingartengesetz und den Bauten im Garten

Wer eine Gartenparzelle in einer offiziellen Kleingartenanlage pachtet, ist nicht ganz frei in der Gestaltung und noch weniger in der Bebauung derselben. Oft gibt es einigen Unfrieden in den Kleingartenvereinen, wie etwa zur Frage der Heckenhöhe, zur kleingärtnerischen Nutzung und vielem mehr.

Die jeweiligen Vereinsvorstände befinden sich dabei in einer wenig erquicklichen Situation: einerseits wollen sie zufriedene Vereinsmitglieder, müssen aber andrerseits auch die Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes bei eben diesen Mitgliedern bzw. Parzellenpächtern durchsetzen. Kein leichter Spagat, doch kann man ihn etwas entschärfen, indem ganz klar gemacht wird, was dieses „oberste Gesetz der Kleingartenvereine“ unverrückbar vorschreibt und was nicht.

Ein Gartenhaus ist erlaubt, aber…

Gartenhaus

In Sachen Gartenlaube ist das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) relativ kurz angebunden, aber durchaus deutlich. Da heißt es in §3 Abs. 2:

„Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig; die §§ 29 bis 36 des Baugesetzbuchs bleiben unberührt. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein“.

Was dies im Einzelnen bedeutet wurde durch die Rechtsprechung, oft auch durch spezielle Landesverordnungen konkretisiert. Allgemein gilt: In die 24 Quadratmeter wird ein Dachüberhang zwecks Regenschutz nicht eingerechnet. Wohl aber der „überdachte Freisitz“, der ja im Gesetz explizit erwähnt wird. Mobile Sonnenschutz-Installationen wie etwa ausfahrbare Markisen sind davon allerdings nicht betroffen, da es sich dabei nicht um „Bauten“ handelt.

Hersteller und Shops im Marktbereich Gartenhaus tragen dieser Vorschrift seit langem Rechnung, indem sie viele Gartenlauben in Größen bis maximal 24 Quadratmeter anbieten. Die Vielfalt der Formen und Materialien ist riesig, so dass man sich trotz dieser Beschränkung die meisten Wünsche erfüllen kann. Bei der Ausstattung ist jedoch zu beachten, dass sie „einfach“ sein soll – also keine italienischen Fließen, kein Parkett etc.!

Der Sinn des Gesetzes, das größere Lauben verbietet, ist durchaus nachvollziehbar: Kleingartenanlagen sollen auch der Allgemeinheit dienen und sich nicht zu Wochenendhaus-Siedlungen entwickeln, in denen die Gebäude und nicht die Gärten im Vordergrund der Nutzung stehen. Aus demselben Grund ist auch die Heckenhöhe auf 1,25m beschränkt: erholungsbedürtige Spaziergänger sollen die Gärten einsehen können und nicht nur an hohen blickdichten Hecken entlang laufen müssen (Ausnahme: zu von Autos befahrenen Außenwegen sind höhere Hecken meist erlaubt). Auch sollen beim Pächterwechsel keine nur für Besserverdienende bezahlbaren Ablösesummen entstehen, denn auch dies widerspräche der Sozialbindung des Gesetzes.

Geräteschuppen, Gewächshäuser, Mobiliar

Auch Geräteschuppen, Gewächshäuser und mit der Erde fest verbundenes Mobiliar zählen als „Bauten“. Von ihnen ist im Bundeskleingartengesetz nicht die Rede, doch hat sich auch hier „rechtlich fortentwickelt“, was noch geht und was nicht. Hat man etwa die erlaubten 24 Quadratmeter bereits mit einem Gartenhaus ausgeschöpft, ist ein zusätzlicher Geräteschuppen normalerweise nicht erlaubt, denn nach dem Sinn des Gesetzes soll die Laube selbst zu Aufbewahrungszwecken genügen. Fest installierte Gartenbänke und Tische sind gestattet, sofern sie nicht die nötigen Anbauflächen (= 1/3 kleingärtnerische Nutzung) beeinträchtigen.

Ein Gewächshaus ist meist erlaubt, doch darf es eine bestimmte Größe nicht überschreiten, die jeweils in den Satzungen der Kleingartenvereine festgelegt ist. Als Mitglied eines Kleingartenvereins ist man grundsätzlich gut beraten, keinerlei Bauten ohne Gespräch mit dem Vorstand vorzunehmen: Manchmal ist etwas nach dem Gesetz durchaus möglich, doch bedarf es nach der Vereinssatzung einer Genehmigung. Wer sich also vorab beim Vorstand informiert, läuft nicht Gefahr, hinterher Probleme zu bekommen, die bis zur Abrissverfügung reichen können.

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209 Kommentare

  1. Wir sind Besitzer eines Kleingartens, welcher von der GEFI vermietet wird. Im Mai wurde der Nachbargarten, welcher ebenfalls vom gleichen Vermieter vermietet wird an einen anderen Mieter vermietet. Auf diesem Gartengrundstück steht eine Laube von 24 m2. Nach Absprache mit uns, baute der neue Besitzer ein Gewächshaus, wodurch erhebliche Sichtbe-
    Hinderungen für uns entstanden sind. Nun wurden noch 2 Geräteschuppen unmittelbar angrenzend an unser Gartengrundstück gebaut, mit erheblicher Sichteinschränkung, Größe ca 4m2 und 6m2, ist das Rechtens ?
    Wir bitten um Eueren Rat und Danken.
    Mit freundlichen Grüßen Ingrid Philipp

  2. Hi Phillip und Ingrid, was ist die „GEFI“?

    Wenn es eine Kleingartenanlage nach dem Bundeskleingartengesetz ist, dann sind Lauben bis 24 m² erlaubt, aber ebenso auch das Gewächshaus, denn dieses dient der kleingärtnerischen Nutzung.
    Die Geräteschuppen überschreiten die 24m² Fläche und wären demnach NICHT erlaubt.
    Wenn der Garten nicht in einer Anlage liegt, die dem BundeskleingartenGesetz unterliegt, ginge es nach allgemeinem Nachbarschaftsrecht. Wobei Bebauungen ganz dicht am Rand soviel ich weiß zustimmungspflichtig sind – aber dazu solltet Ihr dann einen Rechtsanwalt befragen!
    Überhaupt wäre der Vorstand des Kleingartenvereins bzw. der Vermieter der erste Ansprechpartner, wenn mit dem Nachbarn keine gütliche Einigung zu Erzielen ist.

  3. Hallo ich habe ein Problem mit dem Vorstand. Habe den Kleingarten im Oktober 2016 gekauft, an der baufälligen Gartenlaube Werterhaltungsmassnahmen durchgeführt, (ist ca.16 M2 gross) eine Terrasse angebaut (nicht überdacht) und soll jetzt eine Abmahnung erhalten,weil ich noch keine Beete angelegt habe und für die“bauliche Veränderung der Gartenlaube“ keinen Antrag gestellt habe.Was soll ich tun?

  4. @Angelika: Widerspreche der Abmahnung schriftlich (am besten per Einschreiben Rückschein), nimm sie nicht hin! Sie ist nämlich noch aus einem weiteren Grund absurd, mal ganz abgesehen von dem Streit um die Laube:

    “ im Oktober 2016 gekauft“

    das heißt, JETZT ERST ist deine erste Saison! Du bist überhaupt erst in diesem Frühjahr in der Pflicht, das „Drittel kleingärtnerische Nutzung“, zu dem auch Beete gehören, zu betreiben. Im Winter läuft da ja gar nichts, du bist also gar nicht in Verzug!
    Fang einfach alsbald damit an…

    Betreffs der Laube machst du es ja schon richtig, indem du das Ganze als Renovierung, Werterhaltung behandelst. Schreib auch das in den Widerspruch!

    Normalerweise (!) sucht man allerdings erstmal das Gespräch – es ist seltsam, dass der Vorstand gleich mit Abmahungen wegen Beeten (und das zur falschen Zeit!) kommt. Da muss noch ein anderer Streit dahinter stecken – oder?

  5. Hallo liebe Gartenfreund,
    auch in meinem KGV gibt es massive Verstöße. Fast über die Hälfte aller Gartenhäuser ( Lauben ) haben die bereits zulässige Größe von 24qm. Dazu kommen dann noch die Überdachungen der Terrassen + Schuppen und Gewächshäuser. Wer einen Garten erwirbt, muss zusätzlich einen Betrag von 50,00 € zahlen damit er eine Laube drauf stellen kann und darf falls noch keine Bebauung stattfand. Meines Wissens gibt es dazu wohl schon eine Entscheidung des BGH das dies Sittenwidrig wäre. Was kann man tun ohne gleich vor Gericht zu ziehen?
    Anm.: Der Vorstand setzt sich auch nur aus zwei Mitgliedern zusammen die nach ugs. Frei Schnauze entscheiden wer Gärten bekommt und wer nicht. Habe für meinen Garten 500,00 € Abstand zahlen müssen, was auch in Ordnung ist. Aber dann noch Nebenkosten für eine Bebauung ist schon deftig. Wer kann mit Rat helfen?

  6. Hallo,

    das sind ja Jahlen, von denen wir in Berlin träumen – 500,00 für die Übernahme eines Gartens ist ja ein Schnäppchen. Die 50,00 Euro kann ich nicht nachvollziehen.

    Generell wäre mein Rat: lass Dir als erstes eine Satzung Eures Vereines geben, falls Du sie nicht schon hast. Und dann lass Dich selbst in den Vorstand wählen. Nur so kannst Du wirklich etwas verändern, die Strukturen bei Euch scheinen ja zu wünschen übrig zu lassen.

    In Berlin ist es nicht zulässig, zusätzlich zu einer Gartenlaube noch einen Schuppen in den Garten zu stellen. Nur mal so. Aber die Gewächshäuser zählen nicht zu den 24 m² überbauter Fläche, allerdings dürfen sie eine Maximalfläche und auch -höhe nicht überschreiten.

  7. Nachdem uns unser alter Garten mitten in Friedrichshain gekündigt wurde (war eine Baulücke, nur ein Duldungsvertrag…), konnten wir nicht mehr ohne Garten sein – und traten der Idee „Kleingartenanlage“ näher. Wie du sind wir spazieren gegangen, haben aber auch die Webseiten der Bezirksverbände und Gartenvereine nach Angeboten durchsucht. Damals (2008) war es noch nicht so schwer, einen Garten zu bekommen, es gab Grundstücke, die lange leer standen und auf einen Übernehmer warteten. So auch unsere Parzelle, die damals nur „Potenzial“ hatte, aber wahrlich keine gärtnerisch schöne Atmosphäre.

    https://www.das-wilde-gartenblog.de/2008/07/21/wilde-garten-zukunft-am-e-werk/

    Trotzdem waren wir glücklich, sie zu bekommen – und haben die Parzelle komplett verändert. Sie ist heute nicht mehr wiederzuerkennen. Von der Sandwüste zum naturnahen Garten… das hat uns auch Gegenwind eingebracht, aber da wir uns an die Vorschriften halten, kann uns niemand unseren „Stil“ verbieten. Mittlerweile sind wir auch akzeptiert und der Verein hat sogar einen eigenen „naturnahen Lehrgarten“ angelegt!

    Freut mich, dass immer mehr junge Menschen in die Anlagen kommen und auch bloggen!

  8. Eine 1955 erbaute Gartenlaube von 28 qm wurde saniert. Die Grundfläche ist die Gleiche geblieben, das Dach wurde erneuert. Muss dafür eine Bauantrag gestellt werden.

  9. @Kurt: Das fragst du am besten beim Bauamt deiner Gemeinde – ich bin ja keine Rechtsauskunft. Persönlich halte ich das für unwahrscheinlich, da die Laube ja bereits da stand und „nur“ saniert wurde. Anderes könnte aber in deinem Kleingartenverein gelten, denn da steht in manchen Satzungen, dass man jede Renovierung beim Vorstand beantragen/melden muss. Auch gilt da im Prinzip die Beschränkung auf 24m² – evtl. könnte dir dein Vorstand eine Rückbaupflicht verordnen.
    Aber wie gesagt: Das ist alles nicht sicher, da du keine konkreten Umstände nennst. Auf einem Privatgrundstück hast du gewiss mehr Freiheiten als in einer KGA – und auch dort gibt es recht unschiedliche Umgangsweisen mit den Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes.

  10. hallo,,
    kann mir jemand sagen wo man die maximalen Höhen für eine Gartenlaube erfährt bzw. in welchem Gesetz das steht ?
    danke im voraus

  11. Hallo Rene,

    das ist evtl. von Bundesland und Bundesland bzw. auch pro Gemeinde verschieden. Frag deinen Bezirksverband, bzw. die Gemeinde – je nachdem, wer dein Vertragspartner ist. Zuerst aber den Vorstand deiner Anlage, der sollte das auch wissen.
    Hier ein Beispiel aus Berlin:
    http://kleingartenkolonie-gruene-aue.de/faqs/laubenhoehe/

  12. Danke ClaudiaBerlin,
    hat mir sehr geholfen.

  13. Ich bin seid 30 Jahren in einen Gartenverein. Und bereue es nun gerade. Hier darf man noch Kleintiere halten. Plötzlich stört jemand unsere Tiere. Und ich bekomme die Auflage die Ställe zurück zu bauen. Ansonsten droht die Kündigung. Nach soll ich nun mein Hobby die Tiere aufgeben. Ich habe echt keine Lust mehr. Diese Vorschriften sind unmöglich. Am besten man kauft sich ein privates Grundstück. Pacht ist immer mit Problemen versehen. L. Grothe aus Jena

  14. Hallo ich habe in Berlin ein Kleingärten welche dem bundeskleingartengesetz unterliegen. Habe mir nun eine Duschecke gebaut. EuroPalette auf den Boden gelegt und dann dort hochkant andere drangeschraubt. Dann noch Gewebe dran um Sichtschutz zu haben. Nichts ist mit dem Boden oder der Laube verbunden. Nun soll ich diese wieder abbauen. .verstehe es nicht. Keine überdachte Fläche und nicht fest verbaut.

  15. Verstehe ich auch nicht. Steht davon was in der Vereinssatzung? Ich würde mich weigern (schriftlich) und fordern, dass sie die Rechtsgrundlage dieses Abbauverlangens benennen!

  16. @Lutz: wenn du das seit 30 Jahren machst, solltest du Bestandsschutz in Sachen Tierhaltung haben!

  17. Guten Tag ,
    ich wohne in Schwerin Mecklenburg Vorpommern . Ich wollte vor kurzen meinen Garten verkaufen aus gesundheitlichen Gründen .
    Als es zwecks Vertragsunterschrift mit dem Gartenvereinsvorsitzenden kam wurde dem Käufer gesagt ,das bei einen Neuvertrag die Terrassenüberdachung abgebaut werden muss weil dieses nicht mehr gestattet ist. Er könnte sich ja als Ersatz eine Markisse anbringen . Als der Käufer dieses vernahm das er somit nicht mehr eine überdachte Terrasse haben darf lehnte er diesen Kauf ab .Bisher hatten wir für diese Überdachung an das Finazamt jährlich 32,00 Euro zahlen müssen .Kommischerweise kann ich diese Überdachung behalten wenn ich nicht verkaufe weil mein alter Vertrag gilt .Ausserdem bin ich mit 70% G im Verein gezwungen jährlich 3.Arbeitsstunden zu leisten obwohl ich kaum gehen kann .Ist dieses alles Rechtens?

  18. Es ist traurig, aber wahr, dass wir uns das Leben schwer machen. Wir verstricken uns in Artikel und Paragraphen so dass das Kleingärtnern keine Freude mehr macht. Bestimmt gibt es eine Satzung, die Anwendung dieser wird aber regional anderes ausgelegt.

  19. Ich bin seit 28 Jahren Vorstandsvorsitzender in einem KGV und kenne all die Probleme, die hier angesprochen werden und noch viele mehr. Das BKleingG ist nicht für den Pächter, sondern für den Verpächter gemacht und zuständig. Ein Kleingartenrecht im eigentlichen Sinne gibt es nicht. Da gelten verschiedenene Rechtsvorschriften. Teilweise ist das BGB für den Pächter zuständig. Und weil das so ist, können Juristen aus dem Bundeskleingartengesetz etwas herauslesen und kommentieren, was sonst kein anderer darin findet. Der neue in Buchform vorliegende Kommentar zum BKleingG von Dr. Nessler ist um ein Drittel dicker als der vorige von Dr. Mainczyk und juristisch so verklauselt, dass selbst ich damit Schwierigkeiten habe. Darum handeln Vorstände oft nach Gutdünken zum Nachteil von Pächtern. Es gibt einfach zu viel Verbote. Wir leben im 21. Jahr-hundert und nicht mehr wie zu Schrebers Zeiten mit Plumsklo. Im Fachberater Nr. 31 August 2017 forderte der Bundeskongress eine Modernisierung de Kleingarten- anlagen. Punkt, aber was ist damit gemeint und wie soll das gehen??? Es gibt noch keine Antworten.

  20. Guten Tag liebe Mitleser,
    vielen Dank für diesen informativen Beitrag. Ich finde es sehr gut, dass Markisen von diesem Gesetz nicht betroffen sind, da ich mit dem Gedanken spiele, mir eine Markise anbauen zu lassen. Als ich mich über dieses Thema informieren wollte, bin ich auf eine Seite gestoßen, die Markisen anbietet bzw. verkauft: http://www.dieschattenmaenner.at/de/markisen/

  21. Hallo. Was ist denn nun bei einer Laube die überdachte Fläche ? Zählt der Dachüberstand als ( 24 qm ) mit oder nur die reine Grundfläche der Laube die überdacht ist.

  22. @Steffen: das ist eine meines Wissens ungeklärte Frage, jedenfalls wird sie im Bundeskleingartengesetz nicht definiert. Im Ergebnis handhaben das die Verpächter und die Vereine unterschiedlich: mal mit, mal ohne Dachüberstand.

    Wer mehr weiß, möge das hier gerne posten!

  23. Gartenhaus

    In Sachen Gartenlaube ist das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) relativ kurz angebunden, aber durchaus deutlich. Da heißt es in §3 Abs. 2:

    „Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig; die §§ 29 bis 36 des Baugesetzbuchs bleiben unberührt. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein“.

    Was dies im Einzelnen bedeutet wurde durch die Rechtsprechung, oft auch durch spezielle Landesverordnungen konkretisiert. Allgemein gilt: In die 24 Quadratmeter wird ein Dachüberhang zwecks Regenschutz nicht eingerechnet. Wohl aber der „überdachte Freisitz“, der ja im Gesetz explizit erwähnt wird. Mobile Sonnenschutz-Installationen wie etwa ausfahrbare Markisen sind davon allerdings nicht betroffen, da es sich dabei nicht um „Bauten“ handelt.

  24. Hallo,

    wir wollen bei uns im Garten ein Carpot als reine Überdachung aufstellen, damit wir darunter einzelne Sachen (Bänke, Grill…) vor Regen geschützt abstellen können. Dabei würden die Seiten offen bleiben und wir hätten im Prinzip paar Stützen und halt die überdachte Fläche. Wäre es zulässig, oder weil die Stützen im Boden verankert sind dann nicht mehr?
    Wie steht es in dem Fall wenn wir einen Geräteschuppen aufstellen, der nicht in der Erde verankert ist und nur auf der Erde aufsteht. Zählt das als überdachte Fläche im Sinne der Bauten?

  25. @Alexander:

    der Geräteschuppen ganz bestimmt, es kommt nicht drauf an, wie fest der mit der Erde verbunden ist. Wenn es allerdings nur eine Art „Gartenschrank“ ist, dann könnte es gehen. Fragt aber besser den Vorstand, denn das wird in jeder Anlage anders gesehen…

    Auch der Carport ist aus meiner Sicht klar „überdachte Fläche“, da er dauerhaft und auf im Boden verankerten Stützen steht. Erlaubt sind nur kurzzeitige Zelte oder mobile Überdachungen, die jederzeit leicht abgebaut / eingefahren werden kann – wie etwa Markisen.
    Aber auch hier: erste Anlaufstelle ist der Vorstand!

  26. Ich habe auch Problemen zu meinen Vorstand; Ich bien imker undhalte bienen im kleingarten, Das war mier erlaubt Aber nach dem ich meine Terrasse abgedichtet habe (das mußte ich zum Honigschleudern) Habe ich vom Vorschtand kein verstädnis Meer Bei renowierund des Bienenhaus wird’s CM weise ales kontroliert! Die hohe des sateldach von 265cm mußte ich auf 220cm um bauen (speter atte ich erfahren, das ein Bienenhaus darf 300cm hoch sein. Das verenderung, hat mier 500 euro gekostet. Iemmer wiede wird gesucht wo ich verstosen kann haben. Was kann ich tunn da gegen?

  27. @Walter: das ist ein Einzelfall, zu dem ich so nichts sagen kann. Das Bundeskleingartengesetzt enthält keine so spezifischen Regelungen, z.B. zu Bienenzucht. Nehmen Sie sich einen Rechtsanwalt!

  28. Ich habe schon einmal etwas geschrieben aber es ist wohl nicht angekommen. Es geht um das ableiten von Regenwasser. Ist es zulässig Regenwasser zum Nachbarn hin abzuleiten? Ich weiß aus Berufserfahrung das es nicht zulässig ist.

  29. In unserer Kleingartenanlage gibt es neue Mitglieder, die mit dem Kleingartenwesen absolut nicht mehr gemein haben. 24m² voll ausgeschöpft, Sitzterrasse vorgebaut,
    Antrag auf Gewächshaus wird umgemodelt in 12m² Schuppen direkt als Grenzbebauung am Nachbargrundstück. Obwohl alles in der Satzung und beim Verband der Kleingärtner von Hohenschönhausen nachzulesen ist, wird hier munter drauflosgebaut. Wie das geht?
    Man hat ne Baufirma von der der Vorstand mit profitiert und einen BV der nix ordentlich kontrolliert bzw. nix macht. Als hinweisendes Mitglied wirst du beim Vorstand als Anscheißer degradiert.
    Da selbst der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied rechtswidrig ihre Parzellen ganzjährig nutzen ( mit Kenntnis des BV ), ist man hier in der KGA ohnmächtig.
    So weit das Kleingartenwesen, dass bei uns nur für die altgedienten Gärtner gilt.

  30. @Christa: tja, gegen Korruption ist schwer anzugehen…

    Was ich persönlich in meiner Kleingartenvereinserfahrung gelernt habe: Man hat immer irgendwelche Gründe, zu klagen – speziell über den Vorstand, den Bezirksverband etc. – ABER: man möchte es nicht SELBST machen!

    Das sind alles Ehrenamtler und der Bedarf, sich diese Organisationsarbeit (die keine Kleine ist!) ans Bein zu binden, ist bei den meisten Gartenfreunden nahe null! Jeder will seins machen und auf seine Art gärtnern – und von der Organisation der Gemeinschaft ist man nur genervt, will aber nicht selbst aktiv werden.

    Gäbe es engagierte Leute, die bereit sind, etwas zu verändern, aber auch die Arbeit, die damit zusammen hängt, zu übernehmen, dann wird auch Vieles besser.

    Dass jemand neben die 24 m² noch einen Freisitz baut, find ich jetzt nicht so schlimm. Eigentlich nervt diese Vorgabe des Bundeskleingartengesetzes doch viele, eine „Sitzterrasse“ sollte schon noch möglich sein!

    12 m² als „Gewächshaus“ ist natürlich echt etwas viel – aber ist DAS wirklich der Grund, warum Sie sich konkret darüber aufregen? Oder verschattet dieser Schuppen Ihren Garten? Dann versehe ich das und dann würde ich auch dagegen angehen!

  31. @Christa: wäre es nicht besser, wenn wir alle nach Bedarf unsere Lauben „ganzjährig nutzen“ dürften? Ist dieses Gesetz, das dagegen spricht, nicht einfach nur eine Entmachtung ärmerer Menschen, die vielleicht nachvollziehbare Gründe haben, zeitweise in einer Laube zu wohnen?

  32. Ich habe selbst schon Vorstandsarbeit geleistet. Da ich aber seit längerer Zeit Personalratsarbeit mache, kann ich nicht auf 2 Hochzeiten tanzen. Es sind Ehrenämter, richtig. Die Aufwandsentschädigung ist dabei eine Anerkennung. Ich habe aber nicht das Recht, weil ich eine Position habe diese rechtswidrig auszunutzen.
    Zum Freisitz ist nicht weniger Kritik anzufügen, da der genehmigte Freisitz um 1/3 vergrößert wurde, wenn vom selben Vorstand nicht so genehme Mitglieder drangsaliert werden würden.
    Lauben ganzjährig nutzen ist nun mal nicht erlaubt. Ihr dürft nicht vergessen, dass wir als Laubenpieper dadurch eine niedere Pacht zahlen als z. B. Siedler.
    12m² Gewächshaus ist rechtens, wenn es ein Gewächshaus wäre. Hier wurde ein Gewächshaus beantragt und ein Schuppen wird draus gemacht. Grenzbebauung gibt es nicht. Die wird hier aber gemacht.

  33. Wenn es Ihr Garten ist, an den etwas grenznah gebaut wird, könnten Sie den Nachbarn auf Unterlassung / Abriss verklagen!

  34. Hallo Claudia, ja das kann man tun. Ich hatte auch im Vorfeld mit dem Nachbarn gesprochen. Nur ist hier in erster Linie der Vorstand und der BV gefordert. Es gibt eine Satzung für die Anlage und selbst in den Vorgaben des BV ist dies festgeschrieben, wie was zu errichten ist. Wie ich schon geschrieben habe, wird hier weggeschaut.
    Ich hatte gehofft, dass jemand weis, wie es ohne Klage geht.

  35. Hallo Walter,
    wer in seiner Anlage einen Imker hat sollte diesen gut pflegen. Ohne Biene kein Obst, kein Gemüse und auch die Blumen brauchen sie.
    Es gibt über den Imkerverband die Möglichkeit sich Gehör zu verschaffen, über den Bezirksverband die baulichen Vorgaben abzusprechen und den Gartenfachberater des Verbands kannst du ebenfalls mit einbeziehen. Wir hatten auch einen Imker. Leider jetzt nicht mehr. Ich weis, dass das ganz im Sinne des Kleingartenwesens ist.
    Lass vom Verband prüfen ob die Forderung vom Vorsitzenden selbst kommt. Dies darf er nicht. Dafür ist ausschließlich der Verband zuständig. Er ist nur ausführendes Organ. Die Kosten Rückbau müsste dann der Verein tragen, da der Vorstand Mitgliedervertretung ist. Hast du nur ein kleines Einkommen dann kannst du mit Prozesskostenhilfe die Kosten einklagen. Musst aber auch alles nachweisen.

  36. Hallo Günther,

    wenn du das mit deinem Nachbarn schriftlich festgehalten hast, dann darf dein Regenwasser zu ihm fließen. Ansonsten nicht. Wir hatten mal so was vor etlichen Jahren bei uns in der Anlage. Kannst du das zum Gießen nicht sammeln?
    In die Tonne o. ä. jeweils ein Stück Marmor mit rein und das Wasser ist nicht so sauer.

  37. Habe in meinem Pachtgarten (Privatpacht)einen Brunnen bohren lassen.Mein Verpächter hat mir den Pachtvertrag letztes Jahr gekündigt und weigert sich eine Entschädigungszahlung zu leisten.Darf ich denn Brunnen zurück- bauen .Der Verpächter behauptet ,alles was in seinem Boden ist gehört automatisch ihm.

  38. Hallo Carmen,
    Wenn ihr den Brunnen mit Zustimmung des Verpächters habt bohren lassen, stellt dies meiner Ansicht nach eine Wertverbesserung dar. Ich kann mir nicht vorstellen, dass du schlechter gestellt bist als im Verband. Hier wird das, was auf der Parzelle ist getaxt. Der Link ist vielleicht nicht so ganz am Thema vorbei.

    https://www.agrarheute.com/management/recht/pachtvertrag-verpaechter-hat-pflichten-446315

    Genaues kann Dir in diesem Fall wirklich nur ein Anwalt für Pachtrecht sagen.

    VG Christa

  39. Das ganze Kleingarten gesetz müsste überarbeitet werden.Denn wird doch heute mehr auf Erholung und Entspannung bedacht.Und 24 qm.sind für eine 4 Köpfige Familie nicht gerade viel.Das Gesetz ist in meinen Augen nicht mehr Zeitgemäß.

  40. Das ganze Kleingarten gesetz müsste überarbeitet werden.Denn wird doch heute mehr auf Erholung und Entspannung bedacht.Und 24 qm.sind für eine 4 Köpfige Familie nicht gerade viel.Das Gesetz ist in meinen Augen nicht mehr Zeitgemäß.

  41. @Günter:

    Zum Zwecke der „Erholung und Entspannung“ alleine (!) steht Ihnen der Erwerb eines Wochenendgrundstücks frei – das ist nicht sozial gefördert/privilegiert und entsprechend teurer.

    Das Bundeskleingartengesetz ermöglicht die sehr sehr preiswerte Pacht von Gärten unter Bedingungen, die diese Sozialbindung rechtfertigen.

    Das ist zum einen die Tradierung gärtnerischen Wissens durch den Anbau von Nutzpflanzen zur Selbstversorgung (=wesentlicher Teil der „kleingärtnerischen Nutzung“). Des weiteren sollen auch Anwohner und Besucher der Anlagen Gelegentheit haben, sich bei Spaziergängen durch die Anlagen zu erholen. Daher die Begrenzung der Heckenhöhe, denn durch ein düsteres Labyrinth hoher Hecken will man eher nicht spazieren…

    Gegen die „Überarbeitung des Bundeskleingartengesetzes“ sprechen sich die meisten kleingartenpolitisch aktiven Gartenfreunde aus, weil dabei garantiert Verschlechterungen für alle heraus kämen. Schließlich ist das Gesetz der Immobilienszene ein Dorn im Auge, da die Anlagen ihre Möglichkeiten, in der Stadt und Umgebung Bauprojekte zu starten, deutlich beschränkt!

  42. Darum geht es nicht, sondern darum dass es nicht mehr in die neue Zeit hinein passt. Und was der selbst Versorgung betrifft,wenn es Schädlingsbekämpfung geht wird es am Ende teurer als im Laden.

  43. Nachtrag:Es werden zuviel Genehmigung en gefordert.

  44. Ich kann Claudia nur beipflichten. Ich selbst bin im Kleingarten großgeworden und es gab für uns Kinder immer was zum kucken, naschen und Platz zum toben. Kleingartenwesen ist auch Gemeinwesen. Die Kleingärten mit ihrer Vielfalt tragen auch zur Luftverbesserung bei. Dann sei eben Siedler. Ich kann nicht auf niedrige Pacht aus sein und dann alles kritisieren was kleingärnerische Nutzung ausmacht.
    Die 24m² sind vielleicht nicht die Größe, aber es gibt auch Altbestand mit größerer Fläche. Neuere Bauten haben auch oft einen Schlafboden für 2 Personen.
    Bei der Genehmigung für einen Neubau sind die Hürden auch nicht höher als beim Bau als Siedler oder Eigentümer. Man muß schon den Nerv, die Fantasie und die Lust haben kleingärtnerisch tätig zu sein. Außerdem baut man heute nur die Menge an die man braucht. 1/3 Fläche soll kleingärtnerisch genutzt werden. Und über Obstüberschuß freuen sich auch Kindergärten und Spaziergänger.

  45. @Günter; das ist aber ziemlich unkonkret! Was „passt nicht mehr in die neue Zeit“?

    Ganz sicher ist das nicht die Selbstversorgung, denn die ist sehr zeitgemäß: zwar ist niemand ganz darauf angewiesen, aber es gibt den großen Trend zum eigenen Gemüse, sei es aus dem Garten, aus Gemeinschaftsbeeten, von Balkon und Terrasse oder von einem Mietacker.

    Und welche Rolle spielt „Schädlingsbekämpfung“ in Ihrer Argumentation? Wir betreiben keinerlei solche und ernten dennoch eine Menge! Der Einsatz von Pestiziden / chemischem Pflanzenschutz ist in Kleingärten sowieso verboten!

  46. Habe mal eine Frage. In meinen e.v. Verein gibt es einen Doppelbungalow mit Grundstück, also 2 separate Eingänge, 2 Hausnummern, 2 Pachtverträge. Jetzt
    hat jemand beide Parzellen erworben und möchte aus 2 Parzellen und Doppelbungalow
    1 machen. Meine Frage: geht das so einfach und wer darf das entscheiden?

  47. Hallo Steffen,
    kann ich mir kaum vorstellen, dass man 2 Parzellen in einer Anlage haben darf. Bei uns hat der Bezirksverband dies verneint. Da frag mal deinen BV. Es sei denn hier wird die Doppelparzellierung so weiter geführt (auf dem Papier) und das würde ich an deiner Stelle checken lassen. Bei uns gibt es eine lange Warteliste. Was sagt euer Vorstand dazu?
    Hat er die beiden Parzellen wirklich gepachtet ist die Höchstgrenze der Bebauung überschritten und er müsste zurückbauen. Hier würde dann aber das Bundeskleingartengesetz ausgehebelt, da auch die Grundstücksgröße geregelt ist.
    Der BV ist ja nur der Verpächter und nicht der Eigentümer. Bei uns ist der jeweilige Stadtbezirk Grundstücksverwalter/Eigentümer.Unsere Kleingartenanlage ist 91 Jahre alt und wurde ursprünglich als Siedlungsland ausgewiesen. Dadurch sind bei uns die Parzellen relativ groß. Die Neubebauung ist trotzdem auf 24m² beschränkt und eine Parzelle wurde sogar geteilt. Diese sind auch nicht zu klein.
    Bei euch entstünde ja ein Nachteil zu euch anderen Mitgliedern. Aus zwei eins machen geht mit Sicherheit nicht. Nicht im Kleingartenverein. Wäre echt zu beanstanden

  48. Danke Christa!
    Vorneweg ich bin der Vorstandsvorsitzende, aber erst seid einer Woche. Bei uns will keiner mehr Vorstandsarbeit machen. Um den Verein nicht aufzulösen habe ich mich
    Gemeldet und versuche mich jetzt durchzuwursteln. Wir sind Naherholungsgebiet und dürfen kein Gemüse usw. anbauen. Bei uns gibt es nur Wald und unsere Parzellen sind alle unterschiedlich groß trotzdem unterliegen wir dem Kleingartengesetz. Im Verein ist es möglich mehrere Parzellen zu erwerben was einige auch schon getan haben. Die jenigen Zahlenreihe aber getrennt die Pacht und Nebenkosten. Und um alle gleich hätte ich auch gedacht den Antrag abzulehnen, ich habe bloß nichts dazu gefunden. Ich denke aber ich bin auch auf dem guten Weg. Danke nochmal Grüße Steffen

  49. Leider hatte ich mich vertippt. Bei Zahlenreihe muss reihe weg, und in der vor letzten Zeile muss es heißen: um alle gleich zu behandeln, hätte ich…. Entschuldigung!

  50. @Steffen: das mit der Zusammenlegung ist wohl nicht möglich sein, da nach Bundeskleingartengesetz die Maximalgröße einer Laube festgelegt ist. Siehe dazu auch hier, wo jemand auch versucht hat, mittels Zusammenlegung die Dinge zu ändern:
    https://www.merkur.de/leben/wohnen/kleingartenanlagen-die-wichtigsten-regeln-im-ueberblick-3437402.html

    Dass Ihr als „Naherholungsgebiet“ kein Gemüse anbauen dürft, wundert mich sehr – bzw. inwiefern unterliegt Ihr dann dem BKleinG, das doch eine „kleingärtnerische Nutzung“ zwingend vorschreibt?

  51. Hallo Claudia,
    es gibt solche Ausnahmen für KGA´s. Das hat was mit Lage ( zB. Waldgebiet), Boden und Grundwasser zu tun. In grauer Vorzeit wollte man auch für die kleinen Leute in der näheren Umgebung was tun. Ich kenne selbst so eine Anlage in Brandenburg.
    Da darfts du auch keinen Boden tauschen weil Waldgebiet. Wenn dann nur im Kübel. Die Auflagen sind zum Teil nicht ohne. Was Bebauung usw. betrifft, unterliegen sie dem Kleingartengesetz.

  52. Hallo Claudia. Christa hat ja Dir alles beantwortet wie es bei uns abläuft. Mehr kann ich jetzt auch nicht besser berichten, bloß das selbst Kübelpflanzen bei uns nicht gern gesehen sind, weil eine Tomate gehört nun mal nicht in den Wald. Gruß Steffen

  53. Habe meine Terasse im Kleingarten in Bochum mit einer LKW-Plane „überdacht. Die Plane ist nur mit Kabelbindern befestigt, die man jederzeit durchtrennen könnte. Also m.E. „mobile Überdachung“. Sehe ich das richtig??

  54. @Bettina: müsste gehen, würde ich jedenfalls so vertreten!

  55. Der Stadtverband Bochum sieht das leider nicht so. Ich muss nun die Plane unverzüglich entfernen . Da der Stadtverband erst meinen Vorstand informiert hat- ist dieser nun voll sauer auf mich und lässt mich das auch spüren (liegt vielleicht daran, das auch sein Freisitz mit Folie überdacht ist/war)

  56. @Bettina: das ist wirklich extrem eng, denn gegen „mobile“ Überdachungen gibt es kaum etwas einzuwenden. Irgend eine Überdachung müssen sie doch erlauben – lies mal das hier, da wird z.B. Markise und Pergola als Möglichkeit diskutiert:

    https://www.gartenforum.de/threads/3711397-frage-zu-moeglichkeit-einer-ueberdachung-unter-einhaltung-der-2420-qm

    Als allerletzt Möglichkeit musst du halt einen großen Sonnenschirm aufstellen – gibts auch quadratisch und passend groß! Dagegen kann wohl niemand etwas einwenden.

  57. Hallo Bettina,
    Ich finde das auch sehr eng vom Stadtverband. Mobile saisonbedingte „Überdachungen“ sind eigentlich lt. BKG nicht ausdrücklich untersagt. Aber die Erfahrung zeigt doch immer wieder, dass das als Problem bei manchen Stadtverbänden gesehen wird. Vielleicht ist die Größe bei euch ausschlaggebend oder die Farbe der LKW-Plane :-(. Ich habe aber schon einiges an Konstruktionen gesehen, die nicht uninterressant sind.
    z.B. Rechteckiger Pavillon mit Neigung wie bei einer Markise, wobei die zur Wand hin stehende Seite unter der Regenrinne plaziert war. Die Überdachung wurde zum Herbst hin abgebaut. Ich würde vielleicht doch noch mal den Kontakt zum Stadtverband aufnehmen. Beziehe deine Vorstand mit ein, Eigeninterresse hervorkitzeln. Oder mal beim Landesverband nachfragen.
    Manchmal hilft das. Ich drücke dir die Daumen.

  58. Hallo an Alle,

    ein spannender Austausch über das Kleingartengesetz und seine Auslegung..
    Vielleicht kann mir auch jemand helfen, bzw. seine Meinung dazu sagen?

    Wir haben im April eine Parzelle übernommen. Bei der Übernahme hieß es kurz, dass eventuell der Schuppen abgerissen werden muss, weil nur eine Bebauung erlaubt ist. (Insgesamt sind bei allen Flächen die 24qm jedoch noch nicht ausgereizt) Die Vorpächter hatten eine ähnliche Auflage, die dann aber im Bestandsschutz untergegangen ist. Der Vorstand besprach sich nochmal und teilte uns dann zwei Tage später mit: Der Schuppen muss weg – es ist nur eine Bebauung erlaubt.
    Jetzt die Frage, ist das überhaupt zulässig? Nur weil der Pächter wechselt, sollten doch alle Bauten die vor Einführung des Gesetzes gebaut wurden weiterhin Bestand haben dürfen?! Wenn wir uns umschauen, haben wirklich alle mindestens zwei, wenn nicht drei Lauben plus jeweilige Gewächshäuser auf ihren Parzellen.
    Kommen wir aus der Nummer irgendwie raus?
    Was meint ihr?

    Liebe Grüße,
    Kim

  59. Hallo Kim,
    wenn der Schuppen Bestandsschutz hatte, dann hat er den immer noch. Ich weis aus Erfahrung, dass das immer wieder ein Streitthema ist. Der Vorstand ist hier auch nicht zuständig sondern der Verband. Steht im neuen Pachtvertrag davon nichts drin das ihr abreißen müsst, bleibt der Schuppen stehen. Lest nach, was ihr unterschrieben habt. Ist er vor 1983 gebaut gibt es eh keine Diskussion. Das nur eine Bebauung erlaubt ist gibt es nur bei Neubebauung. Der Vorstand gibt den Pachtvertrag aus, aber mehr auch nicht.
    Bestandsschutz bleibt bei Pächterwechsel. Die Verbände treffen hier immer wieder Entscheidungen die recht fragwürdig sind. Gewächshäuser sind ebenfalls genehmigungspflichtig, wenn sie als Fertiggewächshaus mit umlaufenden Fundament fest gebaut werden, bis max. 12m². Früher bis 7m².
    Foliengewächshäuser benötigen keine Genehmigung ebenso wenig wie sogenannte Gewächshaustunnel z.B. als Tomatenüberdachung.

  60. Hallo. Ich möchte aus einem alten Gewächshaus einen Schuppen bauen, da es die alten Glaselemente nicht mehr gibt. Das Grundgestell des Gewächshäuses soll bestehen bleiben. Darf ich das?

  61. @S.Reichelt:

    ich bin kein Rechtsanwalt, aber wenn du in einer KGA bist, hatte das Gewächshaus jedenfalls Erlaubnis/Bestandsschutz.

    Das gilt jedoch nicht für zusätzliche Schuppen. Da sind nun mal nach Bundeskleingartengesetzt nur 24m² inkl. überdachter Freisitz erlaubt. Wenn deine Laube / dein Gartenhaus die bereits ausnutzt, ist der Schuppen hochwahrscheinlich nicht erlaubt. (Wichtigste Auskunft: Vorstand, Bezirksverband der Gartenfreunde etc.)

  62. Hallo,
    wir haben einen Kleingarten als Eigentum und sind dem Bayrischen Landesverband angeschlossen.
    Nun haben wir neue Nachbarn, die mit Genehmigung der Vorstandschaft eine neue
    Terrasse gebaut haben. Leider ohne Ortstermin und Absprache mit uns.
    Die Terrasse ist aus Holz und 40 cm hoch ca. 20 qm groß und schließt direkt an die Grenze zu unserem Grundstück mit Einsicht auf unser Sitzecke (die wir schon 30 Jahre haben), nur 1 Meter entfernt ist ohne Sichtschutz.
    Das Nachbargrundstück ist doppelt so groß (380 qm) wie unseres (228 qm) und es ist zur anderen Seite eine Terrasse vorhanden und es hätte auch nach vorne sehr viel Möglichkeit gegeben.
    Als „Sichtschutz“ wurde uns nun eine Wand in einer Höhe von 180 cm vorgeschlagen damit sie uns nicht in die Teller schauen können.

    Meine Frage ist nun: Gibt es einen vorgeschriebenen Abstand für Terrassen im Kleingarten zum Nachbarn an die Grundstücksgrenze.

  63. Hallo! Ich habe hier viel gelesen und möchte eines bemerken:
    Vorstandschaft heisst bei uns in einer bayerischen Gegend:
    Familienbande. Cliquenwirtschaft. Neue Mitglieder haben null Chance!
    Wer aufmuckt bekommt es deutlich zu spüren!
    Einige dürfen… andere dürfen nicht.
    Schutz davor? Null!

  64. @Karin: schwierig! Ohne Rechtsanwalt wirst du das vermutlich nicht geklärt bekommen! Ich hab mal ein wenig recherchiert, doch ist dein Fall ja dadurch schon ein Sonderfall, dass der Garten EIGENTUM ist und dennoch in einer KGA (wie geht das?).

    Nach der bayrischen Bauordnung

    http://www.baurecht.de/landesbauordnung-Bayern.html#Nicht_ueberbaute_Flaechen_der_bebauten_Grundstuecke

    ist diese Terrasse jedenfalls nicht baurechtlich genehmigungspflichtig.

    Das heißt an sich aber noch nichts darüber aus, ob ein Abstandsgebot eingehalten werde muss.

    Das mit den Abstandsflächen ist in der BayBO geregelt, hier ein informierender Artikel dazu:

    https://www.eigenheimerverband.de/tipps-fuer-recht-garten-haus/recht-politik-steuern/themenarchiv/abstandsflaechen-baurecht/

    Da heißt es:

    „Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben außer Betracht:

    vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse und Dachüberstände;
    untergeordnete Vorbauten wie Balkone und eingeschossige Erker, wenn sie insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der Außenwand des jeweiligen Gebäudes, höchstens jedoch insgesamt 5 m, in Anspruch nehmen, sie nicht mehr als 1,50 m vor diese Au­ßen­wand vortreten und mindestens 2 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt bleiben;
    untergeordnete Dachgauben, wenn sie insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der Außenwand des jeweiligen Gebäudes, höchstens jedoch insgesamt 5 m, in Anspruch nehmen und ihre Ansichtsfläche jeweils nicht mehr als 4 qm beträgt und eine Höhe von nicht mehr als 2,5 m aufweist.“

    Klingt erstmal nicht gut, denn eine ebenerdige Terrasse aus Holz könnte „wie ein Balkon“ in die Abstandsflächenbemessung (üblicherweise mindestens 3m) NICHT eingerechnet werden. Allerdings müssten dann Obergrenzen eingehalten werden, die diese Terrasse wohl überschreitet.

    Im Zweifel entscheiden das Gerichte im Einzelfall. Ich fand ein interessantes Urteil dazu, dabei ging es um eine Dachterrasse, die – auf einer Garage erbaut – weit aus dem Gebäude heraus ragte:

    http://www.landesanwaltschaft.bayern.de/media/landesanwaltschaft/entscheidungen/2015_07_10_we_bauordnungsrecht.pdf

    das Gericht setzte im Urteil diese Terrasse einer ebenerdigen Terrasse gleich! (Abs.14). In Absatz 15 findet sich ein weiterer interessanter Bescheid:

    „Balkone oder Terrassen sind – obschon sie selbst keine Aufenthaltsräume sind – funktional typischerweise der Nutzung von Aufenthaltsräumen zuzurechnen. Grenzgebäude nach Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO dürfen demgegenüber keine Aufenthaltsräume enthalten. Damit einher geht eine der Nutzung von Aufenthaltsräumen gleichstehende – quasi ins Freie verlagerte – Nutzung auf Balkonen oder Terrassen“

    Dem entsprechend wurde die verhandelte Terrasse als illegal erklärt, weil das Abstandsgebot nicht eingehalten wurde.

    Nun gilt ein Urteil immer nur im Einzelfall, aber man kann es als Argumentationshilfe gegenüber der Gegenseite nutzen.

    Fraglich ist in Deinem Fall auch:

    -> ist die Terrasse überdacht?

    -> wenn nicht, ist o.a. Argumentation (wie im Urteil) vielleicht nicht anwendbar – das weiß ich allerdings nicht, das muss ein Anwalt beurteilen.

    -> wenn doch, habt Ihr vermutlich Glück, denn nach Bundeskleingartengesetz sind nur 24 m² Laube INKL. überdachtem Freisitz erlaubt. Und den überschreitet diese Terrasse ja wohl – sowohl einzeln als auch erst recht im Zusammenhang mit deren Gartenhaus und der anderen Terrasse.

    Fraglich ist auch:
    Ist das Abstandsrecht aus dem Baurecht in der KGA überhaupt anwendbar? Immerhin seid Ihr im Gegensatz zu normalen KGA-Pächtern EIGENTÜMER, was eigentlich dafür spräche. Aber das ist nur eine Vermutung.

    Das alles ist vermutlich aufwändig auszufechten. Warum nehmt Ihr nicht die vorgeschlagene Sichtschutzwand? Bezüglich deren Ausmaße und Machart könntet Ihr Forderungen stellen – und natürlich muss die auf Kosten der Nachbarn errichtet werden.

  65. @Sophie: Tja, gegen Amigo-Strukturen kommt man schlecht an. Und in jedem Einzelfall empfiehlt sich ein anderes Herangehen. Wenn grundsätzlich neue Mitglieder benachteiligt werden, würde ich da erstmal Bündnispartner suchen, etwa einen „Neulinge-Stammtisch“ einladen… und mal gemeinsam drüber reden, was nervt.
    Wenn dann tatsächliche Ungerechtigkeiten zur Sprache kommen, wie etwa, dass einzelne Verstöße gegen die Satzung, das Bundeskleingartengesetz, die Bauordnung oder sonst etwas bei Altmitgliedern toleriert werden, bei anderen nicht, dann kann man gegen diese Dinge vorgehen, denn schließlich hat man die Rechtslage auf seiner Seite.
    Und man braucht ein dickes Fell und muss entscheiden, wie wichtig einem dieses „bekommt es deutlich zu spüren“ im Detail ist.

  66. @Claudia,
    vielen Dank für deine Mühe.
    Wir werden selbstverständlich den Sichtschutz annehmen und weiter eine gute Nachbarschaft pflegen.

    Aber wir möchten die Vorstandschaft darauf aufmerksam machen, das dieses so nicht mehr genehmigt wird.

  67. Hallo!
    Ich würde meinen Kindern gerne ein temporäres Schwimmbecken auf die Wiese in den Kleingarten stellen. In anderen Gartenordnungen im Netz habe ich gelesen, dass sowas nur von Mai bis September und auch nur bis maximal 3,60 m Durchmesser aufgestellt werden darf.
    In unserer Gartenordnung steht dazu leider gar nichts.
    Gibt es dazu eine allgemeingültige Regelung?

    Viele Grüße,
    Charlie

  68. @Charlie: mobile, nicht ins Erdreich einge­lassene Pools sind in der Regel erlaubt, doch steht das meist in der Gartenordnung des jeweiligen Vereins. Wenn nichts drin steht, würde ich davon ausgehen, dass es erlaubt ist – aber besser, man spricht mit dem Vorstand, denn ich hab schon von Fällen gehört, da fühlte sich der Vorstand „übergangen“ und hat deshalb alles getan, um dem Kleingärtner Stress zu machen.

  69. Hallo, Gartenfreunde,
    ich bin schon viele Jahre in einem Gartenverein im Vorstand tätig, nach persönlichen Drohungen von einem etwas schwierigen Vereinsmitglied gegen mich und meine Familie und der enttäuschenden Reaktion von Gartenfreunden die Zeuge dieser Drohung waren, habe ich mein „Ehrenamt“ niedergelegt. Bin aber nie so richtig los gekommen, da ich immer noch der Meinung bin das es doch mein Verein ist. Aber weswegen ich an Euch rantrete um meinen Horizont zu erweitern.
    Ist es überhaupt erlaubt in einem KGV in der Laube eine Feuerstelle (Ofen etc.) zur Verbrennung von Holz zu betreiben.
    Und wer gibt die Genehmigung für das Betreiben dieser Feuerstelle.
    Ich würde mich freuen wenn mir Jemand auf den Sprung helfen kann. Da der derzeitige Vorstand aus mir nicht verständlichen Gründen nicht handelt.
    Reiner

  70. Hallo Reiner. Ich weiß aus Erfahrung in unseren Verein, das der zuständige Bezirksschornsteinfeger die Laube besichtigt und festlegt was für ein Ofen zulässig ist und die Wand wo der Schornstein rausgeht bestimmt er auch. Nach Bauabschluss kommt er nochmals zur Abnahme und dann regelmäßig einmal im Jahr zur Kontrolle. Die Nachbarn müssen auch ihr Einverständnis geben wegen der Rauchbelässtigung.
    Gruß Steffen

  71. @Reiner:

    die Theorie des Rechts – zitiert aus einem Artikel über Öfen in KGAs im ND:

    „1. Wenn man § 3 des Bundeskleingartengesetzes zum Ausgangspunkt jeglicher rechtlicher Bewertung macht, ist erkennbar, dass im Kleingarten nur eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 qm Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig ist. Die Beschaffenheit darf nicht so sein, dass man aus der Ausstattung und der Einrichtung entnehmen könnte, dass dort das dauernde Wohnen erfolgt. Dauerhaftes Wohnen ist ausschließlich nur mit schriftlicher Genehmigung des Verpächters, Zwischenpächters bzw. Landeigentümers in einer Kleingartenanlage statthaft.

    Aus höchstrichterlichen Entscheidungen, insbesondere die des Bundesgerichtshofes und des Bundesverfassungsgerichtes, kann entnommen werden, dass der Anschluss der Lauben an Ver- und Entsorgungseinrichtungen, wie z. B. der Heizeinrichtung, unzulässig ist. Daraus kann abgeleitet werden, dass der Schornstein und die Feuerstätte ebenfalls rechtswidrig sind.“


    Die Praxis
    ist vielfältig, von Verein zu Verein und auch in den Bundesländern verschieden.

    Vielerorts werden NEUE Feuerstellen aus o.a. Gründen nicht genehmigt, jedoch haben vorhandene alte Öfen (immer mit Kamin!) Bestandsschutz.

    Anderswo gibt man sich damit zufrieden, wenn die Öfen korrekt errichtet und betrieben werden: also Abstände und Sicherheitsregeln, Fließungen etc. berücksichtigt werden und der Ofen vom Schornsteinfeger genehmigt wird.

    „Einfach so“ geht auf keinen Fall! Ein nicht vom Schornsteinfeger abgenommener/genehmigter Ofen/Kamin ist auf jeden Fall rechtswidrig und muss abgebaut werden (Schornsteinfeger fragen, wer das eigentlich verlangen darf bzw. durchsetzen muss).

    Die Zulässigkeit nach dem Bundeskleingartengesetz ist eine zweite Frage und wird wohl heute meist negativ beschieden, aber nicht alles KGAs setzen das auch so um und durch.

    Noch etwas: Wenn schon Holzofen, dürfen dort keinesfalls imprägnierte oder lackierte Bretter verheizt werden -> Umweltschutz!

  72. Nein, Feuerstätten gleich welcher Art sind in einer Kleingartenlaube nicht gestattet, weil sie ganzjähriges Wohnen darin möglich machen würden, was laut Bundeskleingartengesetz verboten ist.

  73. Hallo Reiner klares Nein! Normalerweise müssen auch die Schornsteine zurückgebaut werden wenn kein Dauerwohnrecht vorliegt und gelebt wird. Liegt aber auch wie immer an der Vorstandsarbeit bzw. wie die Verbände damit umgehen. Bei alten Feuerstellen wird schon mal ein Auge zugedrückt. Neu ist grundsätzlich nicht erlaubt. Dabei geht es darum, dass die Laube o.ä. ganzjährig genutzt werden kann.
    Dummerweise gilt diese Regelung auch für ältere feste Steinhäuser die eher Schaden nehmen, wenn sie nicht regelmäßig in der kalten Jahreszeit erwärmt werden. Hast du einen alten Schornstein kannst du aber fürs Kochen heizen :-). Diese Landhausöfen oder kleine Kochmaschinen mit Kacheln sind wieder in. Ist aber ne Grauzone je nach Vorstand, Verband …
    Bei uns wird dies geduldet, auch wenn Neupächter es etwas schwieriger haben.
    Ich habe noch keinen Schornsteinabriss gesehen. Neu bauen bringt aber Riesenärger.

    LG Christel

  74. Meine Schwägerin hat sich für den Heckenschnitt Mulden bestellt. Sie meinte, dass sie nicht wisse, wo sie das ganze Grün lassen solle. Sie hat vor einigen Wochen einen Garten gemietet, so hoffe ich denn, dass sie damit glücklich wird und keine schwierigen Nachbarn hat.

  75. @Emmi: Was sind denn „Mulden“??? Irgendwelche Container?

    Gartenabfälle, Heckenschnitt etc. gehören auf einen Komposthaufen, der nach einiger Zeit wertvolle neue Erde liefert.

  76. Lt. Pachtvertrag vom 5.5.99 war die Laube 34 Jahre alt. Restnutzungsdauer 16 Jahre (also bis 2015). Bin ich als Pächter für die Einhaltung der restnutzungsdauer zuständig oder der Verein?? Welche Folgen hat dies beim Pächterwechsel??

  77. @Bettina: Was meinst du denn mit „Einhaltung der Restnutzungsdauer“? Es gibt keinen Grund und kein Gesetz, eine Gartenlaube abzureissen, wenn sie noch in Nutzung ist. Das mit der Restnutzungsdauer bedeutet nur, dass sie nach Ablauf der 50 Jahre beim Übergang an einen Nachpächter mit NULL Euro Wert geschätzt wird.

    Aber auch dem kannst du im Fall des Falles widersprechen, wenn sie noch nicht baufällig ist und also einen tatsächlichen Restwert ÜBER Null hat!

    Um den Restwert wieder höher zu bekommen, ist z.B. Renovierung eine Möglichkeit. Machst alles fit und meldest dem Vorstand die Rnovierungs-/Sanierungsmaßnahmen zur Aufnahme in die Akten. Dann ist der Wert wieder höher und es ergibt sich eine neue Restlaufzeit.

    (Bin kein RA, Auskünfte ohne Gewähr – aber so ist das bei uns).

  78. Hallo Gartenfreunde,

    ich habe vor gut 3 Jahren einen Garten übernommen. Die Laube hat Bestandsschutz gem. BKleingG, da sie über 24 qm groß ist. Vor der Laube befindet sich eine Terrasse. Diese ist seit mindestens 23 Jahren (gem. Wertermittlungsprotokoll) auf einer Fläche von 3×2 m überdacht. Die Konstruktion besteht aus Holzphählen, die via Bodenhülsen in die Terrasse eingelassen sind. Der Rest der Terrasse ist auf einer Fläche von 4,5 x 2 m mit einer Pergola zum Ranken bebaut.
    Auf Grund des Alters der Bauten habe ich (in Rücksprache mit dem Vorstand) ein Werterhaltungs- bzw. Instand- und Modernisierungsmaßnahme durchgeführt. Ich habe die Holzpfähle durch Metallstreben ersetzt und das das auf alter Fläche mit Trapezblech (vormals Wellpolyester) erneuert. Die Baumaßnahme zog sich von Juli 2017 bis August 2018´, da ich noch andere Kleinbaustellen im Garten hatte.
    Nun sagt mir der NEUE Vorstandsvorsitzende (ohne Gesetzesverweis), nach Abschluss der Baumaßnahmen, dass ich alles zurück bauen muss, da ich eine Bauliche Veränderung durchgeführt habe . Im BKleingG und auch in der Vorstandssatzung kann ich nichts zu solchen Fällen finden. § 61, Abs. 1, 1.a SächsBO gibt mir jedoch Recht. Auch Instandhaltung bzw. Instandsetzung gemäß § 21 Abs. 3 und Abs. 5 Nr. 2 WEG, modernisierende Instandsetzung gemäß § 21 Abs. 3 und Abs. 5 Nr. 2 i. V. m. § 22 Abs. 3 WEG oder Modernisierung gemäß § 22 Abs. 2 WEG stimmen meiner Auffassung nach. Wie soll ich mich nun Verhalten?

  79. @Volker: da wirst du wohl einen Anwalt nehmen müssen, der sich im Kleingartenrecht auskennt!

    Normalerweise schreibt das Bundeskleingartengesetz eine maximale Laubengröße von 24 m² INKLUSIVE überdachtem Freisitz vor.

    Bezüglich des Bestandschutzes nach BKleinGG fand ich folgende RA-Auskunft:

    https://www.rkpn.de/kleingartenrecht/veroeffentlichungen/bestandsschutz-bei-uebergroer-gartenlaube.html

    Deine Maßnahme sollte – SOFERN der Bestandsschutz an sich tatsächlich vorliegt – nichts am Bestandsschutz ändern, wenn es sich lediglich um eine Erhaltungsmaßnahme handelt. Zitat aus obiger Quelle:

    „Der Bestandsschutz nach dem Gesetz gilt nämlich nur für die Bestandsnutzung in dem Sinn, dass das Gebäude weiter so unterhalten und genutzt werden darf, wie es seinerzeit erlaubt errichtet worden ist (OLG Hamm, aaO.). Unschädlich sind deshalb nur solche Instandhaltungsmaßnahmen, die das Gebäude vor seinem vorzeitigen Verfall oder dem Eintritt der Unbenutzbarkeit vor dem Ablauf der Lebensdauer in seiner Substanz schützen (Mainczyk/Nessler, BKleingG, 11. Aufl. 2015, § 18 Rn. 1).“

    und

    „Darüber hinausgehende Arbeiten an der Laube (z. B. Erweiterung der überdachten Terasse, Umbau von Terasse in Abstellraum, Vergrößerung der Laube, Erstellung eines neuen Anbaus etc.) führen zum Verlust des Bestandsschutzes insgesamt. Der Verlust tritt dann auch für die ursprünglich nach § 18 Abs. 1 BKleingG geschützte Übergröße ein. Die Laube ist dann insgesamt auf das nach § 3 Abs. 2 S. 1 BKleingG erlaubte Höchstmaß von 24 Quadratmetern zurückzubauen (OLG Hamm, aaO.).“

    Ich würde dem Vorstand also schriftlich mitteilen, dass es sich lediglich um eine Erhaltungsmaßnahme gehandelt hat (und auf die Quelle, den RA, das zu Grunde liegende Urteil verweisen) und der Bestandschutz daher weiter gilt – wie auch bisher für Gebäude inkl. Terrasse.

    Dann mal sehen, was die antworten. Kann sein, dass sie keine Lust auf rechtliche Auseinandersetzungen haben und es dabei belassen.

    Selbstverständlich würde ich im Schreiben auch erwähnen, dass die Erhaltungsmaßnahme im Einvernehmen mit dem vorigen Vorstand durchgeführt wurde und dir schon alleine deshalb nicht zuzumuten ist, nun irgend etwas rückzuverändern (und dass das auch technisch unmöglich ist: verfaulte Holzpfosten und Dacheindeckungen kann man nicht wieder hinbauen).

    Bin gespannt, wie das weiter geht. Schreib dann doch mal, was sich ergeben hat!

  80. Pingback: Gartengeplauder über Tomaten, Beete und die kleingärtnerische Nutzung

  81. Hall0,Frage hat jemand schon mal was von „Leergartenumlage“ gehört?
    Wir haben einen Pachtgarten in einer Gartensparte , dort gibt es leer stand. Diesen leer stand sollen wir anderen jetzt bezahlen. Ich habe davon nichts gehört oder im Internet gefunden. WER KANN MIR HELFEN?

  82. Hallo,
    Frage, hat jemand schon mal was von „Leergartenumlage“ gehört?
    Wir haben einen Pachtgarten in einer Gartensparte , dort gibt es leer stand. Diesen leer stand sollen wir anderen jetzt bezahlen. Ich habe davon nichts gehört oder im Internet gefunden. WER KANN MIR HELFEN?

  83. Hallo Klaus,
    Ich habe davon schon mal etwas gehört. Leerstand ist Sache des Verpächters. Da der Verein aber die gesamte Fläche gepachtet hat, kann dies unter Umständen dazu führen. Der Vorstand sollte sich mit dem Bezirks oder Stadtverband ( je nach Bundesland etwas anders) verständigen. Er kann von dem alten Pächter ein Nutzungsentgeld, wenn Bebauung drauf ist, verlangen.

    http://www.kleingaertner-duesseldorf.de/wp-content/uploads/2017/01/DasBlatt_03_2015_web.pdf

    Die Pacht ist immer für die gesamte Fläche fällig. Wichtig ist dies mit dem Besitzer des Pachtlands zu besprechen. das ist Vorstandssache. Ich habe mal einen link zu diesem Thema eingefügt.

    VG Christa

  84. @Klaus: Steht denn dazu nichts in der Satzung des Vereins? Bei uns in Berlin pachten die Mitglieder ihre Parzellen vom Bezirksverband – es ist dann nicht der Verein, der für Leerstände haftet.

    Wieso überhaupt Leerstand? Kleingärten sind doch wieder sehr begehrt…

  85. Leerstand gibt es praktisch nicht. Wenn ich einen Kleingarten pachte, dann pachte ich das Land. Darauf steht dann mein Eigentum, Laube, Bäume, usw. Wenn der Pachtvertrag beendet wird gebe ich das Land zurück. Wenn auf dem zurückgegebenen Land noch mein Eigentum (Laube usw.) steht, dann nutze ich das Land weiter, ohne Genehmigung. Und für die Nutzung muss ich bezahlen (Nutzungsentgelt – in Höhe der Pacht?). Wer räumt seine Laube und Obstbäume, Sträucher ab, wenn er kündigt???

  86. @Anonymous: man merkt, dass du wenig Ahnung von den Gepflogenheiten in einer Kleingartenanlage hast! Wenn ein Pachtvertrag endet, gibt es eine Schätzung, wieviel das alles noch wert ist, was auf der Parzelle steht und wächst. Und diesen Betrag muss der nächste Pächter dann an den Vorpächter zahlen. Im Verhandlungsweg kann man das manchmal mit dem Vorpächter noch ändern, wenn darüber Einvernehmen hergestellt werden kann.

  87. Hallo ClaudiaBerlin,
    ja sicher habe ich keine Ahnung. Bin seit 37 Jahren Kleingärtner, seit 25 Jahren Vorsitzender einer Kleingartenanlage und seit 10 Jahren im Bezirksverband aktiv.
    Ja, auch bei uns gibt es eine Wertermittlung. Diese wird von vom Landesverband geschulten Mitgliedern ermittelt. Dieser ermittelte Preis ist der Höchstpreis, welchen der Neupächter an den Alten zu zahlen hat. Alles was die Wertermittler in Ihrem Protokoll zu stehen haben ist das Eigentum des abgebenden Pächters. Wird die Parzelle nicht sofort weiterverpachtet nutzt dieser die Parzelle als „Abstellraum“ für sein Eigentum. Es bleibt dem abgebenden Pächter natürlich unbenommen sein Eigentum mitzunehmen, ist natürlich Quatsch, wer nimmt seine Obstbäume mit? Also zahlt er Gebühren für die Nutzung fremden Landes. (Wenn ich mein Auto auf einem privaten Parkplatz abstelle zahle ich auch, oder der Eigentümer möchte kein Geld verdienen).

    Im Übrigen sind in den oben stehenden Texten viele „könnte, müßte, dürfte, meiner Meinung nach“ zu lesen. Es wäre für die Leute hilfreicher Verweise auf Gesetze und Urteile zu geben, anstatt vage Vermutungen auszusprechen. Zugegeben, das Bundeskleingartengesetz gibt nicht viel her. Daher können die Rechtsanwälte und Richter viel Spielraum nutzen. Und die Richter urteilen oft Grundeigentümerfreundlich. Viele Sachen, welche man mit dem gesunden Menschenverstand bejahen würde, sehen Richter ganz anders. Für die gilt nur der Buchstabe des Gesetzes. Und wenn die Kleingartenanlage nicht überwiegend kleingärtnerisch genutzt wird dann ist es eine Erholungsanlage. Über die Höhe der dann fälligen Pacht kann sich jeder selbst informieren. In Berlin kommt noch dazu, dass Flächen für den Wohnungsbau benötigt werden. Informiere dich bitte einmal über das Projekt Blankenburger Süden oder die bedrohten Pankower Anlagen. Weiter Richtung Westen sieht es auch nicht besser aus. Unsere Chance Kleingärten zu erhalten liegt in der strickten Einhaltung der Gesetze, so schwer es manchmal auch fällt.

  88. Liebe Gartenfreundinnen und -freunde,
    durch Zufall (weil ich mal wissen wollte was andere so über die Kleingärten denken) bin ich hier auf die Seite geraten. Zuerst einmal muß ich dem „Anonymus“ Recht geben. Jeder der einen Kleingarten pachtet bekommt die Gartenordnung und eventuell eine Satzung ausgehändigt. Dann weiß ich doch was auf mich zukommt! Oder sie wird nicht gelesen und hinterher wird gemeckert. Ich selbst bin im Bezirk lange als Vorstand und Wertermittler tätig und habe natürlich einen Kleingarten. Aber nicht musterhaft ausgestattet. Jeder hat seine „Leiche“ im Garten. Und wenn wir alle etwas an die Regeln halten, brauchen wir auch nicht um unsere Gärten fürchten!
    Für Nachfragen stehe ich gern zur Vefügung. Aber bitte sachlich.

  89. Liebe Gartenfreunde,
    Das Bundeskleingartengesetz schreibt zwar die Fläche für Gartenlauben vor, aber ich habe bis dato nirgendswo eine verbindliche Vorschrift für NRW betreffend der Höhe, spricht maximale Firsthöhe, für eine Gartenlaube gesehen oder gelesen.
    Hat da irgendwer Informationen darüber?

  90. Zurück aus der Winterpause hole ich einige Antworten nach:

    @Anonymous: es wäre schön, wenn du einen Namen angeben würdest, mit dem man dich ansprechen kann! Und wenn du aktiver Kleingärtner bist, müsstest du auch zugeben, dass dein erster Kommentar NICHT danach ausgesehen hat als wärest du mit den Gepflogenheiten sehr vertraut! Denn von dem üblichen Schätzungs- und Übergabevorgang hast du nichts geschrieben, sondern:
    „Wenn auf dem zurückgegebenen Land noch mein Eigentum (Laube usw.) steht, dann nutze ich das Land weiter, ohne Genehmigung.“

    Dies ist in keinem Fall der Fall! „Ohne Genehmigung“ ist nicht möglich, da das alles gesetzlich geregelt ist. Steht kein neuer Pächter bereit, kann der Kündigende weiter bewirtschaften (und Gebühren zahlen) oder muss seine Sachen entfernen (was auf eine Zerstörung des Gartens hinaus laufen würde). Es kann sich aber auch (ohne Rechtspflicht) der Verein um die gekündigte Parzelle kümmern, anstatt dem alten Pächter hinterher zu klagen. Etwa durch Beauftragung eines Vereinsmitglieds zur Pflege, die dann lediglich darin besteht, die Anlage zu erhalten und nicht verwildern zu lassen.
    Speziell in Berlin (und sicher auch in anderen großen Städten) gibt es lange Wartelisten mit Interessenten, also ist dieser Fall sowieso praktisch nicht mehr relevant.
    Du bist im übrigen eingeladen, die Themen hier durch Gerichtsurteile und Gesetzesverweise zu ergänzen. Meist beziehen sich Fragen und Streitigkeiten aber auf Auslegungen, die wiederum in den Lands- und Bezirksverbänden sowie in den Vereinssatzungen vorgenommen werden.

    Die „Chanden zum Erhalt der Kleingärten“ liegen heutzutage ganz wesentlich auch in der Öffnung gegenüber der Gesellschaft: anliegende Mieter, Schulen, Umweltinteressierte und und und.

    @Thomas: da musst du deinen Landesverband / Bezirksverband fragen! Nach Baurecht in NRW ist ein Nebengebäude (nicht: Aufenthaltsraum) bis zu 30 m³ genehmigungsfrei, wenn es die sonstigen baurechtlichen Vorgaben (Abstandsregeln etc.) eingehalten werden. Was in KGAs passiert, ist aber regelmäßig extra geregelt: Wenns nicht in deiner Vereinssatzung steht, sollte mindestens der Landesverband Auskunft geben können. Bei üblichen Gartenhaushöhen gibt es jedenfalls kein Problem, aber bei besonders hohen Häusern würde ich auf jedenfall VORHER fragen!

  91. Hallo ich habe im jahr 2018 ein überdachten Freisitz an meiner Laube gebaut.Die Wetterseite durfte ich zu machen mit Holzwände wurde auch vom bezirksverband gemehmigt.nun habe ich aber auf der Vorderseite 2 rollläden angebaut und wenn ich sie zumache wirkt es wie eine wand. soll nur als schutz dienen vor sonne und einbrüche.nun sagt der verband es ist nicht erlaubt. obwohl im Gesetz nachgelesen habe das solche objekze als schut erlaubt sind

  92. @Karsch: wundert mich nicht! Ein „überdachter Freisitz“ ist eben ein überdachter, freier Sitz! Und kein zusätzlicher Raum an der Laube. Du schreibst ja, dass die Rolländen vor Sonne UND EINBRÜCHEN schützen – somit kann von „Freisitz“ keine Rede mehr sein. „Frei“ bedeutet nun mal „frei zugänglich“.

    Mit den Holzwänden an der Wetterseite hast du die Kompromissbereitschaft der Beteiligten bereits voll ausgereizt. Dass die nicht mehr mitmachen, wenn du auch noch nach vorne mit Rolläden dicht machst, ist wirklich kein Wunder!

  93. Hallo, ich bin, Alexander Wiesner, ich habe ein Garten in Schenefelder Dorf( bei Hamburg) seit 2002, die Laube ist 22qm Groß, nach der absprache mit der Vorsitzene
    habe ich etwas angebaut , nach 12 Jahren ist eine neue ausgewelt, weil die alte Verstorben ist und ich soll es abreissen, weil das ist mehr als 24 qm. Wer bezahlt mir
    mir die Kosten?
    Mein nachbarn hatte 36 qm gehabt und verkauft, aber brauchte nichst abreissen.
    Sein Garten war 6200 EU geschetzt und 50 EU Kostete sein Schetzer, bei mir sollen 2 vorbei kommen und kosten 110 EU und die Laube kostet laut Vorsitzene 2800 EU
    Ist das nicht eine Diskriminierung?

  94. @Alexander: das ist wohl eher eine Sache für den Anwalt! Eigentlich ist es ja ungewöhnlich, die Anpassungen an die Rechtslage nicht beim Pächterwechsel, sondern mitten in einer Pacht zu verlangen.

    Lies dazu mal hier nach:

    https://www.lsk-kleingarten.de/page/rechtsecke/a-bis-f/bestandsschutz/

    Da heißt es:

    „Vereinbarungen mit dem Vorstand, ob schriftlich oder mündlich, können die rechtmäßige Baugenehmigung nicht ersetzen; sie können keinen Bestandsschutz begründen.

    Ein gewisser „Bestandsschutz“ kann aber auch durch Duldung eintreten. Ist die ohne Baugenehmigung oder mit Verstoß gegen die erteilte Genehmigung gebaute bauliche Anlage 25 Jahre (lt. VO über Bevölkerungsbauwerke von 1984 nur fünf Jahre) wissentlich geduldet worden, so darf ein Abbruch oder Rückbau nicht mehr verlangt werden. Dieser „Bestandsschutz“ ist jedoch nicht an das Bauwerk, sondern an den es errichtenden Nutzer gebunden. Er endet dann, wenn er die Nutzung bzw. das Nutzungsrecht an der Parzelle aufgibt. “

    So richtig passt das aber nicht auf deinen Fall, denn du hast die Laube ja nicht selbst errichtet und sie wurde auch noch nicht 25 Jahre geduldet.

    Evtl. (deshalb sag ich: Anwalt!) wäre noch zu prüfen, ob du einen Anspruch auf Kostenersatz gegen den Verein bzw. den ehemaligen Vorstand hast, da mit dir ja eine rechtswidrige Absprache getroffen wurde, auf die du dich verlassen hast.

    Allerdings wird das sicher eine längere Auseinandersetzung und macht keinen Spass, wenn man ja weiterhin Vereinsmitglied sein will.

  95. Moin aus Hamburg,

    wir ( ich Pächter und mein Freund Fördermitglied) haben eine Steinterrasse ca. 18m² groß ohne Überdachung und möchte aus dieser Steinterrasse eine Holzterrasse machen. Darauf hin fragten wir den Vorstand ob wir etwas beantragen müssen. Die Antwort war: ja wir müssen einen Baugenehmigung beantragen. Ist dieses richtig? Die Maße der Terrasse bleibt gleich.

    In der Gartenordnung steht: 6. Baulichkeiten
    Die Gartenlaube darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Vorstandes des Vereins und, soweit erforderlich, nach Erteilung der Genehmigung durch die zuständige Behörde errichtet werden. Sie ist an der im Gesamtplan der Kleingartenanlage vorgesehenen, vom Vorstand örtlich bezeichneten Stelle, innerhalb von 2 Jahren zu errichten. Sie muss fachgerecht hergestellt werden und so beschaffen sein, dass sie sich dem Charakter der Kleingartenanlage anpasst.
    Die schriftliche Zustimmung des Vorstandes muss vor Beginn der Bauausführung vorliegen. Auf behördliche Anordnung beruhende Verpflichtungen sind bei der Bauausführung zu beachten. Anbauten dürfen nur in dem von der zuständigen Behörde festgelegten Rahmen und mit ausdrücklicher schriftlicher Erlaubnis des Vorstands errichtet werden. Sie müssen die gleiche Holzart und Holzstärke wie die Laube aufweisen. Lauben dürfen nur auf Punktfundamenten und mit mindestens 20 cm Bodenfreiheit aufgestellt werden. Die Laube muss von unten weit einsehbar sein. Bei Parzellenwechsel müssen, zur Wertermittlung, vorhandene Sockelblenden vorher vom Pächter restlos entfernt werden. Bauliche Veränderungen bedürfen ebenfalls der schriftlichen Zustimmung des Vorstandes. Die ordnungsgemäße Unterhaltung der Laube wird dem Mitglied zur besonderen Pflicht gemacht. Wasseranschlüsse innerhalb der Laube sowie die Installation von Spültoiletten, Bädern, Duschen oder Handwasch- oder Spülbecken innerhalb der Laube sind verboten. Ebenso sind Telefonanschlüsse in den Lauben verboten.
    Die Benutzung von auf der Parzelle befindlichen baulichen Anlagen zu Dauerwohnzwecken ist unzulässig. Bestehende und zum Wohnen benutzte Baulichkeiten (Behelfsheime) werden von dem Verbot solange nicht berührt, als sie nicht für unbewohnbar erklärt worden sind. Für diese gelten die bisherigen Regelungen. Die Errichtung von Aborten und Dunggruben auf der Parzelle ist verboten. Im Übrigen bedarf die Errichtung aller weiteren Baulichkeiten und Anlagen der Genehmigung des Vorstandes. Gegebenenfalls erforderliche behördliche Genehmigungen werden dadurch nicht ersetzt. Die Mitglieder sind zur Pflege und Instandhaltung der Baulichkeiten verpflichtet.
    Eine bei Inkrafttreten des BKleingG bestehende Befugnis des Kleingärtners, seine Laube (Behelfsheim) zu Wohnzwecken zu nutzen, bleibt unberührt, soweit andere Vorschriften der Wohnnutzung nicht entgegenstehen. Für die Wohnnutzung bestehende Regelungen und Vereinbarungen gelten unverändert fort.

    Auf jeden Fall haben wir an Antrag auf Umbau der Terrasse am 28.02. gestellt in dem steht: Das die neue Holzterrasse die gleichen Maße wie die alte Terrasse haben wird (Details siehe Zeichnung). Das die Terrasse in üblicher Bauweise: Unkrautvlies, Punktfundamente (alte Terrassenplatten), Unterkonstruktion aus Holz und Terrassendielen aufgebaut wird. Die in der Zeichnung ebenfalls zu sehende Hochkonstruktion dient als Tragwerk für Sonnensegel, jedoch nicht für eine feste Überdachung. Auch diese Konstruktion besteht aus Holz und wird mit Hilfe von Bodeneinschlaghülsen gegründet.

    (Wir möchten eine Konstruktion aus 5 Holzbalken machen an dem wir ein Sonnensegel befestigen möchten.)

    Dann haben wir begonnen die alten Terrassenplatten zu entfernen, den Sand da unter teilweise abzutragen und bei Seite geschafft ( zu diesem Zeitpunkt).

    Darauf hin erhielt ich eine E-Mail Mitte März, das er sich für die späte Reaktion entschuldigt und das wir Mitte April Wasser anstellen haben, er das prüfen würde bei uns im Garten. Wenn dann alles passt, bekommt ihr die Baugenehmigung.

    Darauf hin bekamen wir eine Abmahnung, das wir mit den Bautätigkeiten begonnen hätten, ohne dass der Bauantrag durch den Vorstand schriftlich genehmigt wurde. …Nun musste der Vorstand feststellen, dass die Gehwegplatten vollständig entfernt wurden und offensichtlich ein Neubau der Terrasse bereits begonnen hat, ohne die schriftliche Zustimmung des Vorstandes. Im Übrigen bedarf die Einrichtung aller weiteren Baulichkeiten und Anlagen der Genehmigung des Vorstandes. …. Solltest du die Bautätigkeiten nicht wie oben gefordert, unverzüglich einstellen, stellt dies ein vertragswidriges Verhalten da, dass nach §3 Abs. 6e der Satzung zu deinem Ausschluss aus dem Verein führen kann.

    Das sagte er mir in Auszügen am Morgen, da hatten wir den Brief noch nicht. Darauf hin fragte ich ihn was mit dem alten Sand ist, da sind gerade Leute die den mitnehmen wollen, dann sagt er, es sei ok. Er meinte die Terrasse gehört zur Laube. Als mein Freund kam hat der sich erst mal mit dem 1. Vorsitzenden in die Haare bekommen und im wurde mündlich zugesagt, dass wir mit dem Rückbau weiter machen dürfen.

    Am darauf folgenden WE hatten wir Wasser anstellen und er schaut sich das an.
    Wir signalisierten, dass wir ein Widerspruch gegen die Abmahnung schreiben werden. Darauf hin meinte er er kann uns keine Baugenehmigung geben wenn wir Widerspruch einlegen. Da ich die Abmahnung aber nicht in meiner Pächterakte haben möchte, habe wir dann einen Widerspruch geschrieben in dem steht: das ich lediglich die bestehende Terrasse teilweise zurück gebaut habe, Rückbauten sind laut Gartenordnung nicht genehmigungspflichtig / laut Punkt 6 der Gartenordnung lediglich die Errichtung „weitere Baulichkeiten“ Umbauten werden nicht erwähnt, genehmigungspflichtig sind und in der Gartenordnung nicht ersichtlich ist, dass die Terrasse zur Laube gehört. Ich forderte auf die Abmahnung unverzüglich zurück zu nehmen, aus der Pächterakte zur entfernen und mir dies schriftlich zu bestätigen.

    Nun kam gestern die Antwort: Der Widerspruch wird nicht angenommen. Das wir angeben teilweise Rückbauten durchgeführt zu haben, diese aber aus unserem Bauantrag keine Notwendigkeit dafür gibt, da die Holzkonstruktion auf die alten Terrassenplatten aufgebaut werden sollten. Wir haben Bausand abgetragen, durch Dritte wegschaffen lassen und nicht wieder ganz aufgefüllt. Dabei handelt es sich um keinen Rückbau. Vielmehr wurde das Niveau gesenkt, damit die neue Terrasse offensichtlich auf das der gleichen Höhe wie die alte Terrasse liegt. Sie haben demzufolge mit Baumaßnahmen für die neue Terrasse begonnen. Das Umbauten bauliche Veränderungen laut Gartenordnung §6 genehmigungspflichtig sind. …. Im Übrigen erlauben wir uns in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die von Ihnen beantragte Terrasse durch die Verankerung im Boden durch Hülsen eine bauliche Anlage gemäß §2 Abs. 1 der Hamburger Bauordnung darstellt.
    Das aufgrund des Bauantrages der erfolgte Rückbau nicht notwendig war und offensichtlich nur dazu diente, die neue Terrasse auf das gleich Niveau wie die alte Terrasse zu bringen, haben Sie mit der Errichtung der neuen Terrasse ohne entsprechende Genehmigung durch den Verein begonnen, die Abmahnung ist daher berechtigt erfolgt. Wir teilen Ihnen auf mit, das der Bauantrag durch den Rückbau hinfällig geworden ist, da nicht auf den vorhanden alten Terrassenplatten, wie beantragt gebaut wurde, sondern diese im Wege des Rückbau entfernt wurden.

    Wir haben ja im Bauantrag geschrieben, dass die alten Terrassenplatten als PUNKTFUNDAMENTE wieder eingesetzt werden (zu Erläuterung aus einer 50×50 cm Platte werden 4 kleine Platten geschnitten). Die neue Terrasse würde ca. die gleiche Höhe wie die alte Terrasse haben.

    Beim Landesgartenbund ist die nächste Sprechstunde für uns am 07.05.

    Wie seht ihr die Sache und was würdet ihr uns raten?

    Vielen Dank das ihr euch die Mühe gemacht habt die Menge an Text zu lesen.

  96. @Nadine:

    es tut mir leid, das sagen zu müssen, aber aus meiner Sicht und langjährigen Beobachtung des Themas bekommt Ihr vermutlich nicht Recht!

    Es steht ja deutlich in der Satzung:

    „Bauliche Veränderungen bedürfen ebenfalls der schriftlichen Zustimmung des Vorstandes.“

    Es war also recht leichtsinnig, mit Arbeiten zu beginnen, und auch, sich auf mündliche Aussagen zu verlassen!
    Mit dem Rückbau-Argument kommt Ihr nicht durch, da der ganz klar in Zusammenhang mit dem angestrebten Umbau/Neubau steht. (Um das zu beurteilen, stelle man sich einen unabhängigen Richter vor, der den ganzen Vorgang auf den Tisch bekommt – was würde der als unbeteiligter Dritter in Sachen „Rückbau“ denken?)

    Mich wundert sogar, dass es Euer Vorstand anfänglich ans „genehmigungsfähig“ angesehen hat, eine 18-Quadratmeter-Terrasse mit festen Tragepfosten zu errichten. Denn nach Bundeskleingartengesetz darf die Laube „24 m² inkl. überdachtem Freisitzt“ einnehmen und nicht mehr. Habt Ihr evtl. keine Laube oder nur einen 6 m² großen Schuppen? Die 24m² gelten nämlich auch dann, wenn die Terrasse nicht mit der Laube verbunden ist.

    Ich hab dazu das „Merkblatt zur Nutzung von Kleingärten“ aus Hamburg gelesen (vom Landesverband der Gartenfreunde und der Umweltbehörde). Dort ist zwar von einer bis zu 20 m² großen Terrasse die Rede, jedoch nicht von deren Überdachung – allenfalls eine „Einfriedung“ aus Holz von max. 1 Meter Höhe ist erlaubt.

    Ich vermute, der Vorstand hat sich erst deutlich NACH Eurem Antrag belesen und festgestellt, dass er die Genehmigung gar nicht erteilen kann. Deshalb der Satz:

    „Im Übrigen erlauben wir uns in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die von Ihnen beantragte Terrasse durch die Verankerung im Boden durch Hülsen eine bauliche Anlage gemäß §2 Abs. 1 der Hamburger Bauordnung darstellt.“

    Siehe dazu auch:
    Das Terrassendach als überdachter Freisitz – Sonnenschutz im Kleingarten.

    Oft ist es so, dass die Vorstände selbst erst genauer forschen müssen, was sie im Detail genehmigen dürfen und was nicht. Deshalb ist es immer wichtig, auf Schriftliches zu warten.

    Um die Sache zu bereinigen, würde ich versuchen, mich in einem weiteren Gespräch mit dem Vorstand zu einigen. Das könnte so aussehen: Ihr macht gut Wetter, indem Ihr Euch auf einen IRRTUM in Sachen „Rückbau erstmal erlaubt“ beruft. Der anfängliche Antrag und auch die Abmahnung werden einvernehmlich entsorgt. Ihr stellt die Terrasse in derselben Weise wieder her und nutzt einen Großschirm als mobile, nicht fest mit dem Boden verbundene Überdachung. Oder Ihr schafft es, die Pfosten auf potenziell mobile Ständer zu stellen.

    Ja, ich weiß, das schmerzt – aber vielleicht wäre das besser als perspektivisch gar keine Terrasse zu haben. Im schlechtesten Fall stellt sich der Vorstand auf den Standpunkt, dass Ihr bereits rückgebaut habt, ein Neubau also genehmigungspflichtig, aber aber nicht genehmigungsfähig sei (jedenfalls nicht mit fest verankerten Ständern für die Zelt-Überdachung).

  97. Hallo,
    ich habe eine Frage zum Pächterwechsel.
    Ich werde als Nachpächter bei einem KGV in Berlin vorgeschlagen.
    Auf der Warteliste des Vereins stehen jedoch 10 Personen.
    Der Vorpächter möchte 11000 Euro Abstand haben. Die Wertmittlung wird voraussichtlich max. 7000,00 Euro ergeben. Lt. Vorpächter werden die Personen von der Warteliste damit abgeschreckt und ich kann diesen dann erwerben.
    Kann die Wertmittlung so leicht umgangen werden? Er meint es ist ein zivilrechtlicher Vertrag. Sollte ich nicht die 11000 zahlen, dann sucht er sich jemand anderen. Ich möchte den Garten sehr gerne haben, deswegen will ich nicht offiziell zum Verein und Rat einholen.
    Grüße Angelika

  98. @Angelika: in der Theorie soll für die Übernahme nicht mehr als der Schätzwert verlangt werden – jedoch ist es erlaubt, dass der Altpächter Gegenstände / Maschinen etc. die nicht vom Schätzwert erfasst sind, an den Neupächter veräußert.

    In der Theorie soll aber auch der Vorpächter keinen Einfluss auf die Vergabe haben, danach geht es streng nach Warteliste. Wenn nach Warteliste vorgegangen wird, ist der jeweils nächste Interessent nicht verpflichtet, dem Vorpächter irgendwas gegen Abstand abzunehmen – im Gegenteil: bei Nichteinigung muss der Vorpächter alles mitnehmen / abräumen.

    Was du erlebst, ist aber leider die Praxis vielerorts, insbesondere da, wo lange Wartelisten bestehen. Ist der Preis zu hoch, findet sich auf der Warteliste oft nicht gleich jemand, der das bezahlen kann, also wird der nächste Interessent gefragt usw.

    Der Garten selbst (Grund und Boden) ist niemals Gegenstand eines Verkaufs, denn der ist und bleibt Eigentum des Eigentümers (oft die Stadt) und wird vom Verein bzw. Bezirksverband unterverpachtet.

    Wenn du den Garten unbedingt haben willst, bist du natürlich erstmal in der schlechteren Position, da nicht der Nächste auf der Warteliste. Auf jeden Fall solltest du erst etwas bezahlen, wenn du den Garten sicher hast. (Vielleicht kannst du ihn ja etwas runter handeln?)

    Wir haben auch eine etwas höhere Summe bezahlt als den Schätzwert, der Vorpächter hat jedoch 3 Jahre warten müssen, bis jemand dazu bereit war. Das war allerdings vor 10 Jahren, da war der Andrang noch nicht so groß.

    Ich bin kein Rechtsanwalt, aber vielleicht gibt es ja die Möglichkeit, nach Übernahme etwas zurück zu fordern – z.B. wenn die Summe, die neben dem Schätzwert gezahlt wird, den Wert der damit offiziell veräußerten Dinge/Einrichtungen massiv übersteigt. Da würde ich mich an deiner Stelle bei einem Anwalt beraten lassen, wenn du das verfolgen willst.

    Tut mir leid, dir keine andere Auskunft geben zu könnnen – und ich halte diese Mehrforderungen auch für einen Missstand. Will man sich dem nicht beugen, bleibt aber nur die Warteliste….

  99. At Claudia:
    Lieben Dank für deine Meinung.
    Auf einen Rechtsstreit habe ich keine Lust, die Kraft möchte ich lieber für den Garten aufbringen.
    Ich muss jetzt für mich entscheiden, ob dieses Summe bereit bin aufzubringen oder nicht.
    Dank Ersparten kann ich es zahlen. Finde es jedoch sozialpolitisch schwierig, dass nur die mit dem Geld die Gärten bekommen können :/

  100. Habe eine Laube mit 16 Quadratmeter darf ich noch ein Geräteschuppen mit 8 Quadratmeter bauen

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