Ein Drittel kleingärtnerische Nutzung

In jedem Garten, der zu einer Kleingartenanlage im Sinne des Bundeskleingartengesetzes gehört, muss ein Drittel der Fläche „kleingärtnerisch genutzt“ werden. Viele werden denken, das sei doch kein Problem: Wozu hat man denn einen Garten, wenn man gar nichts anbauen will?

auch ein Apfelbaum gehört zur kleingärtnerischen NutzungNun, es gibt Situationen, in denen das nicht mehr so selbstverständlich ist: z.B. schaffen es manche alt gewordenen Gartenpächter nicht mehr, weil sie körperlich schon zu „klapprig“ geworden sind. Andere begreifen ihre Parzelle als reines Erholungsgebiet mit Rasen, Grillplatz und Festwiese und gefährden damit den Schutz der Gemeinnützigkeit der jeweiligen „KGA“. Schließlich ist es eine Begünstigung, dass man Land in der Stadt so preiswert pachten kann: Die soziale Bindung bedeutet umgekehrt auch soziale Pflichten. Wie eben die „kleingärtnerische Nutzung“, aber auch solche Dinge wie Hecken, über die ein Spaziergänger noch schauen kann. Denn eine KGA soll auch der Erholung der Anwohner dienen, nicht nur der der Pächter. Und ein Spaziergang durch ein hohes Heckenlabyrinth ist ja nur in seltenen Fällen angenehm.

Was ist „kleingärtnerische Nutzung“ ?

Zum Glück heißt das nun nicht, dass man definitiv das ganze Drittel mit Gemüse „pflastern“ muss – dafür hat der heutige Stadtmensch in der Regel weder Zeit noch Verwendung. In Berlin gelten eine ganze Reihe von Nutzungen zu Recht als „kleingärtnerisch“:

  • Beetflächen und Hochbeete mit ein und mehrjährigen Gemüsepflanzen, Feldfrüchten, Heil- und Gewürzkräutern, Erdbeeren, Sommerblumen und andere Kulturen;
  • Obstbäume, Beerensträucher, Rankgewächse sowie Nutzpflanzen für die Tierwelt;
  • Frühbeete, Kompostanlagen, Gewächshäuser

Aus meiner Sicht müssten Wassertonnenstellplätze auch noch dazu gehören. Die sind eigentlich in jedem Garten ein Muss, jedenfalls dann, wenn er kleingärtnerisch genutzt wird!

Ausnahmen von der „Drittelpflicht“

Von jeder Vorschrift gibt es auch Ausnahmen, die allerdings oft nicht im Gesetz stehen, sondern per höchstrichterlicher Entscheidung (sog. Richterrecht) im Lauf der Zeit entstehen. So sah der Bundesgerichtshof es in einem Urteil zur Drittelregelung die Abweichung von der Regel als berechtigt an, wenn „Besonderheiten, wie eine atypische Größe der Parzellen, topographische Eigentümlichkeiten oder eine Bodenqualität, die den Anbau von Nutzpflanzen teilweise nicht zuläßt.“

Unser „Neuland“ – Matts Kleingarten

Hier gleich mal ein Plan, der unsere in nunmehr einem guten Jahr begonnene Nutzung zeigt:

Neulandplan - kleingärtnerische Nutzung

Das Grundstück ist kein gewöhnlicher Kleingarten, sondern war vor der Übernahme nicht bzw. nur teilweise kleingärtnerisch genutzt. Eine große Laube, die da früher mal gestanden hat, wurde wohl lange schon abgerissen – und dort ist der Bodern kein langjährig „gewachsener“ Gartenboden, sondern besteht im wesentlichen aus verdichtetem Sand. Wir verstehen diesen Bereich daher als von der Wiese rundum nicht explizit abgegrenztes „Steppenbeet“: hier sollen Kräuter und Blumen wachsen, die sehr wenig „richtige Erde“ brauchen, bzw. auch auf einem Steinbeet aushalten würden. Betonreste und Steine finden sich da immer wieder, wenn man mal irgendwo gräbt – es war halt kein Garten, sondern „Fundament“.

Naturnahe Gestaltung

Alles in allem kommen wir im „Neuland“ trotzdem gut auf das verlangte Drittel. Beim oberflächlicher Drüberschau sieht man das allerdings nicht gleich, denn wir gärtnern „naturnah“ – und das bedeutet: wir halten die Erde auf den Beeten nicht durchweg offen, was ökologisch gesehen nicht besonders förderlich ist. Wir mulchen oder rupfen nur das weg, was unsere Nutzpflanzen stört, sowie das, was sich allzu sehr ausbreitet (wie neulich die Quecke). Und wir grenzen in Matts Garten nicht jedes Beet mit Steinen oder gekauften Beetumrandungen ab, denn wir mögen die natürlichen Übergänge von Wiese zu Beet. Einen vorschriftsmäßig „freien“ Rand zu den Nachbarn, die eher traditionell gärtnern, haben wir gleichwohl angelegt und verhindern dort mit verschiedenen Materialien jeglichen Wildwuchs – aber eben NUR dort!

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Autor: ClaudiaBerlin

Claudia lebt und gärtnert in Berlin und bloggt seit 2005 rund ums naturnahe Gärtnern. Folge dem Blog auf Twitter.com/gartenzeilen - da gibts Lesetipps und allerlei Infos rund um unser tolles Hobby.

6 Kommentare

  1. Hallo Gartenfreunde,
    es gibt zeitgemässere Auffassungen
    über die kleingärtnerische Nutzung
    in der Homepage (mit Google zu finden):

    Kleingärtnerische Nutzung aktuell

    Horst

  2. Danke Horst – das hab ich jetzt extra verbloggt:

    Kleingärtnerische Nutzung: Materialien für die Vereinsarbeit

  3. Pingback: Urban Gardening – Inspirationen für das Gärtnern in den Städten » AE Trade: das Blumen- und Pflanzkübel-Blog

  4. Hallo Gartenfreunde
    Ich habe ein Beet 6,5 auf 6,5 , in der Mitte ist ein Streifen 0,4m auf 6,5 zum laufen . Frage: zählt der kleine Weg als Nutzfläche im Beet ? Oder wird er abgezogen aus der Beetfläche?

  5. Aus meiner Sicht zählt der zur Nutzfläche, da er zur Pflege des Beets unverzichtbar ist!

  6. Danke Claudia
    Ich habe das auch irgendwo gelesen das es zur Nutzfläche zählt aber sicher bin ich mir auch nicht. Letztens waren paar Dödel vom landesverband und die haben es mir von der Nutzfläche abgezogen

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